Hartz-IV-Urteil: Keine Kinderbetreuung ohne Ausbildung

Mainz · Wer Hartz IV empfängt, muss nicht jede ihm vom Jobcenter zugewiesene Arbeit annehmen. So entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, dass der Kläger ohne entsprechende berufliche Vorbildung oder sonstige ausreichende Vorkenntnisse nicht als Kinder- oder Seniorenbetreuer arbeiten muss.

 Wer keine Vorkenntnisse hat, kann auch als Hartz-IV-Bezieher nicht zwangsweise zum Kinderbetreuer gemacht werden. Foto: Ralf Hirschberger

Wer keine Vorkenntnisse hat, kann auch als Hartz-IV-Bezieher nicht zwangsweise zum Kinderbetreuer gemacht werden. Foto: Ralf Hirschberger

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In dem verhandelten Fall klagte ein ehemaliger Bankkaufmann, der seit einigen Jahren Sozialleistungen bezieht. Das für ihn zuständige Jobcenter verlangte, dass er unter anderem in der Kinder- und Seniorenbetreuung tätig werden sollte. Der Kläger lehnte dies ab und klagte zunächst vor dem Sozialgericht Koblenz, wo er allerdings scheiterte.

Das LSG (Az.: L 3 AS 99/15 B ER) gab ihm nun Recht: Die Betreuung von Kindern, behinderten Menschen und Senioren stelle hohe fachliche Anforderungen, erklärten die Richter. Ohne entsprechende Ausbildung, berufliche Erfahrung oder zumindest Vorkenntnisse sei diese Aufgabe nicht zu bewältigen. Daher muss der Kläger der Weisung des Jobcenters keine Folge leisten. Das LSG setzte sie deshalb mit sofortiger Wirkung aus. Nach dem Beschluss darf das Jobcenter auch keine Sanktionen verhängen, etwa die Kürzung des Regelsatzes.

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