Geschenkt ist geschenkt

Coburg · Schenkungen lassen sich wegen Undanks des Beschenkten nicht so einfach rückgängig machen. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg. Ein Mann war vor Gericht mit dem Versuch gescheitert, an seinen Sohn per Schenkung übertragene Grundstücke wieder zurückzubekommen.

 Die Hürden für die Anfechtung einer Schenkung wegen Undanks sind hoch. Der Schenkende muss seine Gründe dafür vollständig beweisen. Foto: Jens Kalaene

Die Hürden für die Anfechtung einer Schenkung wegen Undanks sind hoch. Der Schenkende muss seine Gründe dafür vollständig beweisen. Foto: Jens Kalaene

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Er hatte seinem Sohn groben Undank vorgeworfen. Das Gericht sah dafür jedoch keine ausreichenden Beweise. Zudem schätzte es das Verhalten des Sohnes als nicht so gravierend ein, dass es einen Widerruf der Schenkung rechtfertigen würde. Das Landgericht wies die Klage deshalb ab (Aktenzeichen: 11 O 204/14).

Der Kläger hatte behauptet, vor der Schenkung habe es verschiedene Absprachen gegeben - so etwa zu einem lebenslangen Wohnrecht auf einem der Grundstücke und dass er dazugehörige Fischteichanlagen weiter nutzen könne. Notariell festgehalten wurde das jedoch nicht. Der Sohn soll sich nicht an die Verabredungen gehalten haben, zudem soll er seinen Vater beleidigt haben. Auch sei er von seinem Sohn angegriffen worden, schilderte der Kläger laut Gericht. Der Sohn bestritt jedoch die Vorwürfe.

Wie ein Justizsprecher in Coburg betonte, zeigt das Urteil, dass die gesetzlichen Hürden für die Anfechtung einer Schenkung wegen Undanks hoch sind und die Gründe vom Schenkenden vollständig bewiesen werden müssen. Und: Auch bei Verträgen unter Familienmitgliedern sollen alle weiteren Zusagen und Absprachen schriftlich festgehalten werden.

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