Gericht erklärt Kündigungsklauseln von Sparkassen für unzulässig

Karlsruhe · Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Kündigungsklauseln von Sparkassen auf den Prüfstand gestellt. Ergebnis: Sie sind "unklar und intransparent".

 Konto-Kündigung nach einer geplatzten Lastschrift? So schnell dürfen Sparkassen einen Kunden nicht hinauswerfen. Eine entsprechende Klausel in den Geschäftsbedingungen müssen die Sparkassen nun ändern. Foto: Stefan Puchner

Konto-Kündigung nach einer geplatzten Lastschrift? So schnell dürfen Sparkassen einen Kunden nicht hinauswerfen. Eine entsprechende Klausel in den Geschäftsbedingungen müssen die Sparkassen nun ändern. Foto: Stefan Puchner

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Der Kläger, der Verbraucherschutzverband Schutzgemeinschaft für Bankkunden (SfB), hatte einer bayerischen Sparkasse vorgeworfen, nicht klar genug darauf hinzuweisen, dass das Institut Girokonten von Privatkunden nur im Ausnahmefall und aus wichtigem Grund kündigen darf.

Eine klarere Formulierung sei den Sparkassen durchaus zuzumuten, erklärte der Vorsitzende Richter (Az.: XI ZR 214/14 - GVP-Kategorie XI2A). Die bisherige Wortwahl verstoße gegen das Transparenzgebot und sei zu unterlassen. Die bundesweit rund 400 Sparkassen müssen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun neu fassen, sonst droht ihnen unter anderem ein Ordnungsgeld von 250 000 Euro.

Der Vorsitzende des Schutzverbandes, Jörg Schädtler, zeigte sich hochzufrieden. "Das ist natürlich grandios", sagte er nach der Entscheidung. "Unsere Klage hat sich gelohnt."

Sparkassen sind als meist öffentlich-rechtliche Kreditinstitute grundsätzlich verpflichtet, jedermann ein Girokonto auf Guthabenbasis zu ermöglichen - auch Kunden mit geringer Kreditwürdigkeit. Nur wenn der Kunde "unzumutbar" sei, dürfe ihm gekündigt werden. "Eine geplatzte Lastschrift reicht dafür aber nicht aus", sagte Schädtler. Gerade solche Fälle landeten aber oft auf den Schreibtischen von Verbraucherschützern.

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