Erben müssen überschuldeten Nachlass nicht annehmen

Koblenz · Es ist eine schöne Vorstellung: Ein reicher Verwandter aus Übersee hinterlässt einem unverhofft viel Geld. Doch nicht immer bringt eine Erbschaft finanziellen Segen. Mitunter werden auch Schulden weitergegeben. Erben können ihre Haftung beschränken.

 Manchmal besteht eine Erbschaft aus Schulden. Erben können dann die Haftung beschränken oder die Erbschaft ausschlagen. Foto: Karl-Josef Hildenbrand

Manchmal besteht eine Erbschaft aus Schulden. Erben können dann die Haftung beschränken oder die Erbschaft ausschlagen. Foto: Karl-Josef Hildenbrand

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Eine Erbschaft kann mitunter eine Last sein. Das gilt vor allem, wenn zum Nachlass auch Schulden gehören. Wissen Erben von diesen Schulden, können sie die Erbschaft ausschlagen, erklärt die Rechtsanwaltskammer Koblenz. Dazu müssen sie innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht ihren Verzicht erklären. Nimmt der Erbe die Erbschaft an und erfährt im Nachhinein, dass er auch Schulden geerbt hat, kann er die Annahme der Erbschaft immer noch anfechten.

Werden dem Erben Schulden vermacht, kann er Maßnahmen ergreifen, um seine Haftung zu beschränken. Hierfür sieht das Gesetz zwei Verfahren vor: die Nachlassverwaltung und das Nachlassinsolvenzverfahren.

Eine Nachlassverwaltung wird meist dann angeordnet, wenn die Erbschaft unübersichtlich ist. Der Erbe überträgt die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten und alle damit verbundenen Verbindlichkeiten zu begleichen an einen Nachlassverwalter. Dieser wird stellvertretend für ihn dafür sorgen, dass alle Gläubiger ihre Schulden zurückerstattet bekommen. Dieses Verfahren kann nur durchgeführt werden, wenn genügend Nachlassvermögen zum Decken der Schulden vorhanden ist.

Sollte der Nachlass so hoch überschuldet sein, dass der Erbe zahlungsunfähig ist, kann eine Nachlassinsolvenz beantragt werden. Gläubiger erhalten in diesem Fall meist nur einen Teil ihrer Schulden zurück. Sowohl Nachlassverwaltung als auch Nachlassinsolvenz setzen voraus, dass die Kosten des Verfahrens aus dem Nachlass gedeckt werden können.

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