Ehepaare können Steuerklassen im Trennungsjahr behalten

Berlin · Eine Trennung verursacht Kosten. Unter anderem ändert sich die Steuerklasse. Allerdings erst im Jahr nach der Trennung. Im Trennungsjahr gilt noch die Steuerklasse eines verheirateten Paares.

 Die Scheidung ist beschlossene Sache. Im nächsten Jahr zeigt sich dies auch in der Steuerklasse. Foto: Franz-Peter Tschauner

Die Scheidung ist beschlossene Sache. Im nächsten Jahr zeigt sich dies auch in der Steuerklasse. Foto: Franz-Peter Tschauner

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Ehepaare und Lebenspartner können im Jahr der Trennung ihre Steuerklassen behalten. Dadurch können sie auch in dieser Zeit von der Zusammenveranlagung Gebrauch machen. Darauf weist die Bundessteuerberaterkammer in Berlin hin. Spätestens zum 1. Januar des auf die Trennung folgenden Kalenderjahres müssen die Betroffenen allerdings ihre Steuerklassen ändern. Ab diesem Zeitpunkt sind sie verpflichtet, ihre Einkommen wie Singles mit Steuerklasse I beziehungsweise bei einem im Haushalt lebenden Kind mit Klasse II zu versteuern. Unerheblich ist es dabei, ob die Trennung zu Beginn oder zum Ende des Vorjahres erfolgte.

Ergeben sich bei der Zusammenveranlagung aus Altjahren oder im Trennungsjahr Steuererstattungen, muss geklärt werden, welchem Ehegatten oder Partner der Erstattungsanspruch zusteht. Haben beide während ihres Zusammenlebens Einkommensteuer bezahlt und bekommen möglicherweise nach ihrer Trennung eine Rückerstattung, sollte das Finanzamt umgehend über die Trennung schriftlich informiert werden. So kann ein etwaiger Erstattungsanspruch ebenso wie eine eventuelle Steuernachzahlung den jeweiligen Ehepartnern anteilig zugeordnet werden.

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