Doppelter Boden fürs Ersparte - Einlagensicherung bei Banken

Berlin · Nicht nur in Krisenzeiten haben viele Sparer Angst um ihr Geld. Zu sehr hat das Vertrauen in die Banken gelitten. Das ist lange kein Grund, sein Erspartes daheim zu bunkern. Denn Spareinlangen sind zumindest bei deutschen Geldinstituten geschützt.

 Wie sicher ist mein Geld bei der Bank? Eine Frage, die sich viele Verbraucher stellen. Die beruhigende Antwort: Bei den meisten Geldinstituten sind Spareinlagen geschützt. Foto: Andrea Warnecke

Wie sicher ist mein Geld bei der Bank? Eine Frage, die sich viele Verbraucher stellen. Die beruhigende Antwort: Bei den meisten Geldinstituten sind Spareinlagen geschützt. Foto: Andrea Warnecke

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Die Privatbank Reithinger traf der Kollaps 2006, die Kaupthing-Bank und Lehman Brothers 2008, die Noa-Bank 2011. Bankenpleiten gibt es zwar nicht oft, dennoch kommen sie immer wieder vor. Selbst dann sind Kunden den Folgen nicht schutzlos ausgeliefert.

"Die Einlagen deutscher Sparer sind umfassend abgesichert", sagt Wolfram Morales vom Ostdeutschen Sparkassenverband. "Im Ernstfall erhalten selbst Betuchtere ihre Verluste in aller Regel ersetzt." Banken innerhalb der EU seien seit 2011 verpflichtet, Einlagen bis zu 100 000 Euro pro Person abzusichern. Um dies zu gewährleisten, existierten in Deutschland zwei unterschiedliche Sicherungssysteme.

"Sparkassen und Genossenschaftsbanken setzen auf die Institutssicherung", erklärt Morales. Gerate eine Sparkasse, Bausparkasse oder Landesbank in Schwierigkeiten, werde diese mit Mitteln aus Regionalfonds gestützt. Falls dies nicht ausreiche, organisiere man bundesweite Hilfe.

Anders liegen die Dinge für Kunden privater Banken. Geht ein Unternehmen pleite, greift zunächst die gesetzliche Einlagensicherung. Für die Erstattung zuständig ist die Entschädigungseinrichtung der Banken (EdB). "Damit diese aktiv wird, muss die BaFin den sogenannten Entschädigungsfall feststellen", sagt Markus Feck von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Wann dieser eintritt, sei im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) geregelt: Erfährt die BaFin, dass eine Bank Kundeneinlagen nicht zurückzahlen kann, muss sie den Entschädigungsfall innerhalb von fünf Tagen feststellen. Außerdem besitzt sie die Möglichkeit, über eine Bank ein Moratorium zu verhängen. Das bedeutet, das sie dem Institut jegliche Geschäftstätigkeit untersagt, damit keine Gelder mehr abfließen können. Besteht dieses Moratorium nach sechs Wochen noch immer, tritt ebenfalls der Entschädigungsfall ein.

Die gesetzliche Einlagensicherung gilt für alle Banken, die ihren Sitz in Deutschland haben. Hat die Bank in Deutschland nur eine unselbstständige Niederlassung, ihren Hauptsitz jedoch woanders, gilt die Einlagensicherung des jeweiligen Landes. "Kunden, die ihr Geld in der Filiale einer ausländischen Bank anlegen, sollten sich deshalb rechtzeitig informieren, wem sie es anvertrauen und in welcher Höhe es im Insolvenzfall geschützt ist", rät Feck. Über die Summe von 100 000 Euro hinaus springt der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken ein.

"Über den Sicherungsfonds sind Sicht-, Termin- und Spareinlagen und auf den Namen lautende Sparbriefe geschützt", erläutert Thomas Schlüter, Sprecher des Bankenverbandes. Nicht unter den Schutz fielen dagegen Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, etwa Inhaberschuldverschreibungen oder Zertifikate. Zudem gelte eine Obergrenze von 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals der Bank. Betrage dieses 100 Millionen Euro, sind laut Schlüter pro Person 30 Millionen Euro abgesichert.

Dieser Prozentsatz werde zwar ab 2015 schrittweise abgesenkt und betrage ab 2025 nur noch 8,75 Prozent. Dennoch müsse sich nahezu niemand Sorgen machen, dass die Höhe seiner Einlagen dann die Sicherungsgrenze übersteige. "Selbst wenn eine Bank nur das in Deutschland per Gesetz geltende Mindestkapital von fünf Millionen Euro vorhält, sind dann immer noch 435 000 Euro pro Person abgesichert", sagt Schlüter.

Verbraucherschützer Feck rät Sparern, die ihr Geld bei ausländischen Instituten ohne zusätzliches Sicherungssystem anlegen, Guthaben so zu splitten, dass sie jeweils 100 000 Euro nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Ansprüche müssten sie sonst während des Insolvenzverfahrens bei der Bank anmelden - mit ungewisser Erfolgsaussicht.

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