Doppelte Haushaltsführung: Kosten für Wohnungen absetzen

Berlin · Eine doppelte Haushaltsführung kann ins Geld gehen. Doch für Arbeitnehmer gibt einen Trost: Wer aus beruflichen Gründen zwei Haushalte hat, kann die Kosten beim Finanzamt geltend machen. Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) hin. Als Werbungskosten für die Zweitwohnung werden Kosten von bis zu 1000 Euro monatlich anerkannt. Zuzüglich können beispielsweise Fahrtkosten für Familienheimfahrten sowie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen in den ersten drei Monaten und Umzugskosten geltend gemacht werden.

 Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Arbeitsort führt, kann seine Aufwendungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Foto: Jens Schierenbeck

Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Arbeitsort führt, kann seine Aufwendungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Foto: Jens Schierenbeck

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Wichtig dabei zu beachten: Steuerzahler dürfen nicht nur die Kosten des Zweithaushaltes tragen. Sie müssen sich auch wesentlich an den Kosten des Hausstands am sogenannten Lebensmittelpunkt beteiligen. Haben zum Beispiel junge Arbeitnehmer neben ihrer Wohnung am Arbeitsplatz auch im Haushalt der Eltern noch ein Zimmer, für das sie aber kein Geld zahlen, werden die Ausgaben für die zweite Wohnung steuerlich nicht anerkannt.

Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung muss dem Finanzamt dargelegt werden können. "Das bedeutet, dass selbst getragene Kosten oder Überweisungen und Einzahlungen auf das Haushaltskonto aufgelistet und mit Belegen untermauert werden sollten", erklärt BDL-Geschäftsführer Erich Nöll. Das gilt auch für bereits volljährige Kinder. Die Höhe der Zahlungen spielt ebenfalls eine Rolle: Bagatellbeträge sind nicht ausreichend. Nach Angaben des BDL müssen mehr als 10 Prozent der laufenden Kosten, wie Miete, Mietnebenkosten und Kosten für Lebensmittel übernommen werden.

Bei Ehegatten oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit den Steuerklassen III, IV oder V kann eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ohne entsprechenden Nachweis unterstellt werden. "Da bei der doppelten Haushaltsführung schnell hohe Beträge an Werbungskosten zusammenkommen, sollte peinlich darauf geachtet werden, die 10-Prozent-Marke zu knacken und die entsprechenden Nachweise zu führen", rät Nöll.

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