"Berliner Testament": Ehepartner muss den Erben genau nennen

Hamm · Regelt ein Ehepartner sein Erbe über den Weg des sogenannten "Berliner Testaments", muss er auch den Erben genau angeben. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervor.

 "Erbschaft gemäß Berliner Testament" ist keine ausreichende Erbeinsetzung. Der Erbe muss genau festgelegt sein. Foto: Jens Büttner

"Erbschaft gemäß Berliner Testament" ist keine ausreichende Erbeinsetzung. Der Erbe muss genau festgelegt sein. Foto: Jens Büttner

Foto: DPA

Will ein einzelner Ehepartner ein "Berliner Testament" nutzen, muss er den Erben darin ausdrücklich nennen. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. In dem Fall hatte ein Ehemann vor seinem Tod handschriftlich ein Einzeltestament aufgesetzt und notiert "Erbschaft gemäß Berliner Testament". Das reiche aber nicht, um die Ehefrau zur Alleinerbin zu bestimmen, so die Richter. Er hätte sie ausdrücklich angeben müssen, erläuterte ein Gerichts-Sprecher das am Dienstag (23. September) veröffentlichte Urteil (Az.: 15 W 98/14). Mit einem "Berliner Testament" setzen sich Ehepartner üblicherweise gegenseitig als Alleinerben ein und unterschreiben beide.

In dem Fall reiche die Kurzform, bei der die Erbin nicht ausdrücklich genannt ist. Besser seien jedoch auch dann detaillierte Angaben, sagte der Sprecher. Bei einer einzeltestamentarischen Bestimmung müsse mindestens der gewollte Erbe aufgeführt werden. Das Gericht gab damit den Kindern aus erster Ehe Recht, die sich gegen den Alleinanspruch der zweiten Ehefrau zur Wehr setzten. Weil der Wille des Erblassers nicht genau ergründlich gewesen sei, trete die gesetzliche Erbfolge in Kraft: Die überlebende Ehefrau erhält die Hälfte, die Kinder aus erster Ehe jeweils ein Viertel.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort