Bei Sicherungseinbehalt keine Umsatzsteuer-Vorauszahlung

Berlin · Unternehmer - besonders Bauunternehmer - vereinbaren mit ihren Kunden oft Sicherungseinbehalte über mehrere Jahre. Damit soll der Kunde gegen eventuell auftretende Mängel abgesichert werden.

 Keine Umsatzsteuer-Vorauszahlung: Die Finanzverwaltung wendet nun ein unternehmerfreundliches Urteil des Bundesfinanzhofes an. Foto: Frank Leonhardt

Keine Umsatzsteuer-Vorauszahlung: Die Finanzverwaltung wendet nun ein unternehmerfreundliches Urteil des Bundesfinanzhofes an. Foto: Frank Leonhardt

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In Zukunft müssen Unternehmer, die eine solche Vereinbarung mit ihren Kunden treffen, die Umsatzsteuer beim Finanzamt nicht wie bislang über mehrere Jahre vorfinanzieren. Darauf weist Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler hin und beruft sich auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 3. August 2015. Demnach wird die Finanzverwaltung nun ein unternehmerfreundliches Urteil des Bundesfinanzhofes anwenden (Az.: V R 31/12).

Die Umsatzsteuer wird für Unternehmer also erst dann fällig, wenn der Kunde den Sicherungseinbehalt zurückgezahlt hat. Voraussetzung für die Umsatzsteuerkorrektur ist jedoch, dass sich die Gewährleistungsansprüche nicht durch eine Bankbürgschaft absichern ließen. Dies muss der Unternehmer beim Finanzamt nachweisen - beispielsweise, indem er für jeden Vertrag konkrete Gewährleistungsbürgschaften beantragt und diese abgelehnt wurden.

Bislang galt: Unternehmer mussten die volle Umsatzsteuer zahlen, sobald sie eine Leistung erbracht hatten. Erhielten sie vom Kunden keine Zahlungen, mussten sie gegenüber dem Finanzamt in Vorleistung gehen. Das ändert sich nun mit dem Urteil des Bundesfinanzhofes.

Kleine Unternehmen, deren Vorjahres-Umsatz nicht mehr als 500 000 Euro betrug, sowie nicht bilanzierende Freiberufler sind davon nicht betroffen. Bei ihnen fällt die Umsatzsteuer seit jeher erst an, wenn sie das Entgelt vereinnahmen.

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