Behinderten-Parkausweis nur ab hohem Grad der Behinderung

Karlsruhe · Behinderten-Parkplätze befinden sich vor Supermärkten, Arztpraxen und der Haustür. Sie sollen körperbehinderten Menschen den Alltag erleichtern. Einen dafür notwendigen Ausweis bekommen sie aber nur bei einem bestimmten Grad der Behinderung.

 Nur wer "außergewöhnlich gehbehindert" ist, hat Anspruch auf einen Behinderten-Parkausweis. Foto: Silke Heyer

Nur wer "außergewöhnlich gehbehindert" ist, hat Anspruch auf einen Behinderten-Parkausweis. Foto: Silke Heyer

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Um als "außergewöhnlich gehbehindert" (aG) anerkannt zu werden, muss der Betroffene einen Grad der Behinderung (GdB) seiner Beine von mindestens 80 vorweisen können. So sieht es das Straßenverkehrsrecht vor. Die Anerkennung "aG" ist Voraussetzung für die Erlaubnis, Behinderten-Parkplätze zu nutzen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe (Az.: S 1 SB 2343/13) weist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Der Fall: Die gehbehinderte Frau litt unter anderem an einer Versteifung des linken und einer Funktionsbeeinträchtigung des rechten Kniegelenks. Diese Funktionsstörungen hatte das zuständige Landratsamt mit einem Teil-GdB von 70 bewertet. Die Frau klagte darauf, dass ihr der Nachteilsausgleich "aG" zuerkannt würde.

Das Urteil: Die Gleichstellung eines schwerbehinderten Menschen mit dem als "außergewöhnlich gehbehindert" anerkannten Personenkreis erfordere einen Mindest-GdB für Funktionsbeeinträchtigungen der Beine von 80. Die medizinische Beweiserhebung habe außerdem ergeben, dass die Gehfähigkeit der Frau trotz der Notwendigkeit der Benutzung von zwei Unterarm-Gehstützen nicht in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt sei. Insbesondere sei nicht erwiesen, dass sich die Frau außerhalb ihres Kraftfahrzeugs nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung bewegen könne.

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