Altersvorsorge bei Engpässen nicht auflösen

Frankfurt/Main · Verbraucher sollten Haushaltslöcher bei finanziellen Engpässen nicht gleich mit der privaten Altersvorsorge stopfen. Darauf weist die Aktion "Finanzwissen für alle" der Fondsgesellschaften hin.

 Wussten Sie, dass Kupfermünzen Wespen fernhalten sollen? Die Geldstücke sollte man einfach auf dem Tisch verteilen, so dass sich diese durch die Sonne aufwärmen können. Die aufgeheizten Münzen lassen sich Experten zufolge so ideal als Abwehrmittel nutzen.

Wussten Sie, dass Kupfermünzen Wespen fernhalten sollen? Die Geldstücke sollte man einfach auf dem Tisch verteilen, so dass sich diese durch die Sonne aufwärmen können. Die aufgeheizten Münzen lassen sich Experten zufolge so ideal als Abwehrmittel nutzen.

Foto: DPA

Wird der Arbeitnehmer arbeitslos, ist die betriebliche Altersvorsorge (bAV) in der Regel vor dem Staat sicher. Solange Sparer das Arbeitslosengeld I erhalten, sind sie nicht gesetzlich verpflichtet, ihre Rücklagen anzutasten. Das teilt die Aktion "Finanzwissen für alle" mit.

Der Grund: Die Auflösung von Verträgen führt fast immer zu Verlusten. Wer etwa einen Riester-Vertrag kündigt und sich vorzeitig auszahlen lässt, muss die gesamte bisher erhaltene Förderung aus Zulagen und Steuervorteilen zurückerstatten. Sinnvoller ist es daher, einen Vertrag zeitweise ruhen zu lassen oder die Sparraten zu reduzieren.

Wer Arbeitslosengeld II bekommt, muss sein Vermögen oft zunächst aufbrauchen. Allerdings gibt es Freibeträge: So bleibt staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen in einem Riester-Vertrag und auch die bAV unberührt. Außerdem steht generell jedem Hartz-IV-Berechtigten und seinem Partner für die Vermögensbildung ein Grundfreibetrag von 150 Euro pro Lebensjahr zur Verfügung.

Zusätzlich hat jede erwerbsfähige leistungsberechtigte Person einen Freibetrag in Höhe von 750 Euro pro Lebensjahr für die Bildung von Vermögen, das der Altersvorsorge dient und nicht innerhalb einer Riester-Rente erworben wird. Voraussetzung ist allerdings, dass der Sparer vertraglich vereinbart, dass er vor Renteneintritt nicht auf das Kapital zugreift. Auch ein Rückkauf, eine Kündigung oder eine Beleihung des Vertrags müssen ausgeschlossen sein.

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