Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften ausgeschlossen

Berlin · Schlechte Nachrichten für Anleger: Werbungskosten können bei Kapitaleinkünften weiterhin nicht abgezogen werden. Auf dieses Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) weist der Bund der Steuerzahler hin (Az.: VIII R 13/13).

 Werbungskosten können bei Kapitaleinkünften nicht abgezogen werden. Foto: Kai Remmers

Werbungskosten können bei Kapitaleinkünften nicht abgezogen werden. Foto: Kai Remmers

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Sparern und Anlegern bleibt weiterhin nur der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro pro Jahr und Person. Sparer, die sich auf das Verfahren beim Bundesfinanzhof berufen haben und deren eigener Steuerfall bis zu einer Entscheidung ruhend gestellt war, müssen nun damit rechnen, dass das Finanzamt die Einsprüche zurückweist.

Im verhandelten Fall war eine Sparerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, sich selbst um ihr Vermögen zu kümmern. Sie hatte deshalb einen Treuhänder mit der Verwaltung beauftragt. Nach dem Tod der Frau machte ihr Erbe die angefallenen Kosten für die Verwaltung des Vermögens geltend. Vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg hatte der Mann auch zunächst Erfolg: Nach Ansicht der Richter waren die tatsächlich entstandenen Kosten für die Vermögensbetreuung steuerlich abziehbar. Diese Entscheidung hob der Bundesfinanzhof allerdings auf.

Ein zweites Verfahren zum Werbungskostenabzug bei der Abgeltungsteuer ist gegenwärtig noch beim Bundesfinanzhof anhängig (VIII R 18/14). In dem Fall geht es um ein Ehepaar, das ein Darlehen zur Finanzierung seiner Kapitalanlage aufgenommen hat. Da die tatsächlich angefallenen Finanzierungszinsen nicht in vollem Umfang, sondern nur pauschal in Höhe des Sparer-Pauschbetrags berücksichtigt wurden, hatte sich das Ehepaar gegen seinen Steuerbescheid gewandt. Der persönliche Steuersatz des Paares liegt mit rund 27 Prozent leicht über dem Abgeltungssteuersatz.

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