Betriebsrat

Mitbestimmen und mitwirken im Interesse der Mitarbeiter: Betriebsräte können neben der Geschäftsführung Unternehmensabläufe mitgestalten und sind eine wichtige Anlaufstelle für Arbeitnehmer bei Problemen am Arbeitsplatz.

Mitbestimmen und mitwirken im Interesse der Mitarbeiter: Betriebsräte können neben der Geschäftsführung Unternehmensabläufe mitgestalten und sind eine wichtige Anlaufstelle für Arbeitnehmer bei Problemen am Arbeitsplatz. Das garantiert das Betriebsverfassungsgesetz.

Arbeitnehmer können auf einem Betriebsrat bestehen, vorausgesetzt, im Unternehmen arbeiten mindestens fünf Beschäftigte, Teilzeitkräfte werden anteilig gerechnet. Von diesen fünf Mitarbeitern müssen laut Gesetz drei wählbar sein und seit mindestens einem halben Jahr zum Unternehmen gehören.

Betriebsratsmitglieder sind dann für vier Jahre gewählt. Sie haben ein so genanntes Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrecht. Mitbestimmung heißt, der Betriebsrat kann in sozialen und personellen Angelegenheiten wie Lohnfragen und Kündigungen auch Entscheidungen des Arbeitgebers kippen, wenn er nicht zustimmt.

Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat entscheidet im Zweifel jedoch immer das Arbeitsgericht. Mitwirken heißt für den Betriebsrat, dass er zwar über Maßnahmen unterrichtet werden muss, sie aber nicht beeinflussen kann. Ein solches Mitwirkungsrecht hat die Arbeitnehmervertretung beispielsweise bei einer Werksstilllegung.

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