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Muss Mutter wahren Vater nennen? - BGH entscheidet
Der Bundesgerichtshof (BGH) kratzt am Schweigerecht der Mütter. Sie können künftig wohl kaum noch den Namen des Mannes verschweigen, der ihr Kind gezeugt hat. Das Urteil wird am Nachmittag erwartet.
Foto: dpa
Karlsruhe. (dpa) Der Bundesgerichtshof (BGH) kratzt am Schweigerecht der Mütter. Sie können künftig wohl kaum noch den Namen des Mannes verschweigen, der ihr Kind gezeugt hat. Das deutete die Vorsitzende Richterin Meo-Micaela Hahne am Mittwoch in Karlsruhe an. Eine Entscheidung wurde am Nachmittag erwartet.
Geklagt hat ein Mann, der davon ausging, dass er mit seiner Lebensgefährtin ein Kind gezeugt hatte. Er zahlte der inzwischen von ihm getrennt lebenden Frau rund 4500 Euro für Babyausstattung und Unterhalt. Als er herausfand, dass er nicht der Vater ist, wollte er den Namen des Erzeugers wissen, um von ihm das Geld erstattet zu bekommen. Weil die Frau die Auskunft verweigerte, zog er vor Gericht. In den ersten Instanzen bekam er Recht.
Der Fall birgt für den BGH mehrere Fallstricke. So gibt es keine gesetzliche Auskunftspflicht der Mütter - außer in direkten Unterhaltsfragen. Im vorliegenden Fall will der Kläger jedoch sein Geld von einem ihm unbekannten Mann zurück.
An dieser Stelle taucht die Frage auf: Kann er die Frau verklagen, obwohl er seine Ansprüche nicht gegen sie, sondern gegen den wahren Vater geltend machen will? Und zu guter Letzt: Wiegt die Privatsphäre der Frau nicht stärker als der wirtschaftliche Nachteil des Scheinvaters?
Im Verfahren deutete sich an, dass sich die Waagschale zugunsten des wirkungsvollen Rechtsschutzes des Klägers und damit gegen die Wahrung der Intimsphäre der Mutter senken könnte. Immerhin habe die Frau zu der fraglichen Zeit Geschlechtsverkehr mit mindestens einem anderen Mann gehabt. "Deshalb ist die Frage, ob sie helfen muss, den wirtschaftlichen Schaden des Klägers abzuwenden", sagte Hahne.
Der Anwalt der Frau verwies darauf, dass der richtige Vater gar nicht feststehe. Zwar zahle inzwischen ein anderer Mann den Unterhalt für das Kind, aber dies sei noch lange kein Beweis.
Für den Klage-Vertreter stellt dies jedoch kein Problem dar. Die Vaterfrage könne in einem weiteren Prozess geklärt werden. Seiner Ansicht nach spielt die Intimsphäre der Frau bei der Frage nach dem Vater inzwischen eine untergeordnete Rolle. So habe zuletzt auch das Bundesverfassungsgericht den Anspruch des Kindes auf Offenbarung seines Vaters höher bewertet
Artikel vom 09.11.2011
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