Dem Grundgesetz verpflichtet Was darf ein Angestellter des Staates?

Dresden · Im öffentlichen Dienst wird zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten unterschieden. In Sachsen werden beide Gruppen gleichermaßen über ihre Pflicht zur Verfassungstreue belehrt.

 Ein Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes muss erklären, die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bejahen.

Ein Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes muss erklären, die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bejahen.

Foto: Monika Skolimowska

Ein Mitarbeiter muss ausdrücklich erklären, "dass ich die (...) Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bejahe und dass ich bereit bin, mich jederzeit durch mein gesamtes Verhalten zu ihnen zu bekennen und für ihre Erhaltung einzutreten". Beschäftigten, die gegen diese Belehrung verstoßen, droht demnach eine außerordentliche Kündigung.

In der Vergangenheit haben Arbeitsgerichte in Deutschland darüber entschieden, was in konkreten Fällen "gesamtes Verhalten" bedeutet - wie also das grundrechtlich geschützte Engagement von Angestellten in ihrer Freizeit gegenüber der arbeitsvertraglich geregelten Verfassungstreue zu bewerten ist.

Im September 2013 kassierte etwa das Arbeitsgericht Hamburg die Kündigung eines Polizei-Angestellten, nachdem dieser auf seiner Facebook-Seite das Foto eines Totenkopfes mit Polizeimütze veröffentlicht hatte. Im öffentlichen Dienst seien zwar gesteigerte politische Treuepflichten gefordert, so der Richter. Aus der Handlung könne aber nicht abgelesen werden, dass der Mann nicht für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde.

Im September 2012 wiederum bestätigte das Bundesarbeitsgericht die Kündigung eines NPD-Mitglieds, das in einem Newsletter zu Revolution und Volksaufstand aufgerufen hatte. Angestellte im öffentlichen Dienst dürften den Staat nicht aktiv bekämpfen. Vom Gericht heißt es: "Entfaltet ein Arbeitnehmer - und sei es nur außerdienstlich - Aktivitäten dieser Art, kann dies ein Grund für eine Kündigung (...) auch dann sein, wenn das Verhalten nicht strafbar ist."

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