Hintergrund: Militärangriffe und Völkerrecht

Washington · Zur Sicherung des Friedens oder der Abwehr einer Bedrohung erlaubt das Völkerrecht auch ein militärisches Eingreifen. Die Charta der Vereinten Nationen sieht für die vordringliche UN-Aufgabe der Friedenssicherung nach Sanktionen oder Blockaden als letztes Mittel auch militärische Maßnahmen vor.

 Syrische Flüchtlinge warten hinter Stacheldraht an der türkischen Grenze. Foto: Sedat SUna

Syrische Flüchtlinge warten hinter Stacheldraht an der türkischen Grenze. Foto: Sedat SUna

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Der Sicherheitsrat kann ein "robustes Mandat" erteilen. Dann dürfen sich Blauhelm-Soldaten mit schweren Waffen verteidigen oder die Zivilbevölkerung in einem Krisengebiet schützen. Ein Einsatz mit "robustem Mandat" ist die von den UN gebilligte ISAF-Mission der Nato in Afghanistan.

Anders als bei friedenssichernden Missionen ist für Maßnahmen zur Friedenserzwingung die Zustimmung des betroffenen Landes nicht erforderlich. Der Sicherheitsrat erlaubt dann UN-Mitgliedern alle notwendigen (militärischen) Mittel einzusetzen - wie etwa seit März 1999 beim Einsatz im damals noch serbischen Kosovo, auch gegen den Widerstand Belgrads.

Ohne UN-Mandat waren dann aber im Kosovo-Krieg 1999 die Nato-Luftangriffe auf Ziele in Serbien. 2003 griffen die USA und ihre Verbündeten ebenfalls ohne UN-Mandat den Irak an. Russland, Frankreich und China hatten die ultimative Forderung der USA an die Vereinten Nationen zurückgewiesen, einer Kriegsresolution gegen den Irak zuzustimmen.

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