Gericht kippt Steuerrabatt für Firmenerben

Karlsruhe · Firmenerben müssen sich auf strengere Regeln bei der Erbschaftsteuer einstellen. Das Bundesverfassungsgericht kippte die seit 2009 geltende großzügige Verschonung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer aus mehreren Gründen (Aktenzeichen: 1 BvL 21/12).

 Der Vizepräsident des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Ferdinand Kirchhof. Foto: Uwe Anspach

Der Vizepräsident des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Ferdinand Kirchhof. Foto: Uwe Anspach

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Die Karlsruher Richter gaben am Mittwoch dem Gesetzgeber bis Ende Juni 2016 Zeit für eine Neuregelung.

Die Richter betonten aber, dass kleinere und mittlere Betriebe auch in Zukunft zum Teil oder vollständig von der Erbschaftsteuer befreit werden dürfen. Der Schutz von Familienunternehmen und die Sicherung von Arbeitsplätzen sei ein legitimer Grund für Steuerprivilegien. Für große Vermögen kann es dagegen nur noch Ausnahmen geben, wenn dies nach einer Bedürfnisprüfung nötig ist, um Jobs zu sichern.

Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) begrüßte das Urteil und betonte, die Richter hätten lediglich einzelne Fragen der Abgrenzung beanstandet. Im Grundsatz seien die Verschonungsregeln anerkannt worden. Die geforderten Neuregelungen würden "so zügig wie möglich" umgesetzt. Nach Angaben von Finanzstaatssekretär Michael Meister (CDU) soll auch eine Neuregelung zu keinen Steuererhöhungen führen.

Vertreter der Wirtschaft zeigten sich erleichtert. Sie mahnten eine mittelstandsfreundliche Reform an und warnten vor Mehrbelastungen.

Die Richter forderten strengere Maßstäbe. Denn Art und Weise sowie Ausmaß der Steuerbefreiung sind ihrer Ansicht nach nicht mit dem Grundrecht der "steuerlichen Belastungsgleichheit" vereinbar. So seien 2012 Befreiungsmöglichkeiten in Höhe von fast 40 Milliarden Euro in Anspruch genommen worden, während der Fiskus in diesem Jahr nur 4,3 Milliarden Euro Erbschaftsteuer eingenommen habe, sagte Gerichts-Vizepräsident Ferdinand Kirchhof.

Derzeit können Firmenerben beim Übergang des Unternehmens von den Steuern teilweise oder ganz befreit werden, wenn sie den Betrieb mehrere Jahre fortführen, Arbeitsplätze erhalten und wenn ein Großteil des Betriebsvermögens in die Produktion eingebunden ist. Besondere Vorteile gelten für Firmen mit bis zu 20 Angestellten.

Aus Sicht des höchsten deutschen Gerichts erreicht das Gesetz nicht immer sein Ziel. So profitierten auch Großbetriebe von den Ausnahmen, ohne dass ihre finanzielle Bedürftigkeit geprüft wird. Will die Koalition Privilegien aufrechterhalten, muss sie "handhabbare Kriterien" für eine konkrete Prüfung schaffen.

Weiter missbilligte der Senat die Befreiung von der Erbschaftsteuer bei Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten sowie die Möglichkeiten, durch rechtliche Schlupflöcher Steuern zu vermeiden. Auch hier muss nachgebessert werden.

Der Erste Senat gestand dem Gesetzgeber bei der Neuregelung einen weitreichenden Gestaltungsspielraum zu. So könne auch die gesamte Erbschaftsteuer reformiert werden, hieß es. Die Richter entschieden über eine Vorlage des Bundesfinanzhofes, der die Vorschriften auch schon für verfassungswidrig gehalten hatte.

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