Duldungsvoraussetzungen für Flüchtlinge in Ausbildung

Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen präzisiert die Duldungsvoraussetzungen für Flüchtlinge in Ausbildung. Nach vielen Klagen aus Wirtschaft und Handwerk über bürokratische Auflagen der Ausländerbehörden soll nun ein neuer Erlass mehr Rechtssicherheit bringen. Das kündigte NRW-Integrationsminister Joachim Stamp (FDP) am Freitag in Düsseldorf an. Der Erlass gilt ab sofort.

Flüchtlinge können in den drei Jahren ihrer Ausbildung und bei bestandener Prüfung mit Duldung für zwei weitere Jahre im Betrieb bleiben. Daran sollte sich möglichst ein Aufenthaltsrecht anschließen, sagte Stamp. In der Praxis sei die Regelung "3+2" aber sehr unterschiedlich angewendet worden.

Der Erlass regelt nun, dass eine Duldung etwa für Helferberufe wie Kranken- oder Altenpflegehelfer, die nur eine einjährige Qualifizierung haben - gelten soll. Eine Altersgrenze soll es für die Aufnahme einer Ausbildung nicht geben. Auch eine bereits vorhandene Qualifizierung im Herkunftsland schließt eine Ausbildung in NRW mit entsprechender Duldung nicht aus.

Einen Anspruch auf Familiennachzug während der Ausbildung gebe es aber nicht, erläuterte Stamp. Ausnahmen seien möglich für Väter und Mütter in Ausbildung, deren Kinder noch unter drei Jahre alt sind.

Statt Erlassen in den einzelnen Bundesländern wäre eine einheitliche bundesgesetzlich Regelung und möglichst noch ein Einwanderungsrecht in dieser Legislaturperiode wünschenswert, sagte Stamp. Dazu gehörten auch Altfallregelungen für gut integrierte langjährig Geduldete.

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