Grundsätzliche Fragen Streit zwischen Beck und "Spiegel" geht zum EuGH

Karlsruhe · Fällt ein im Internet verlinkter Text unter das Zitatrecht der Presse? In einem Prozess zwischen dem Grünen-Politiker Volker Beck und "Spiegel Online" geht es um grundsätzliche Fragen. Der BGH reicht einige davon jetzt an den Europäischen Gerichtshof weiter.

 Volker Beck spricht im Bundestag.

Volker Beck spricht im Bundestag.

Foto: Michael Kappeler/Archiv

Im Streit zwischen dem Grünen-Politiker Volker Beck und "Spiegel Online" wegen der Berichterstattung über einen umstrittenen Buchbeitrag hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Verfahren ausgesetzt und mehrere Fragen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet.

Dabei geht es nach einem Beschluss vom Donnerstag um die Abwägung zwischen dem Urheberrecht und den Grundrechten auf Informations- und Pressefreiheit sowie Fragen zum Zitatrecht der Presse. Grundlegend sei dabei, ob die betreffende Richtlinie der EU Spielraum für eine nationale Auslegung lasse. Davon hänge ab, ob in diesem Fall deutsche oder europäische Grundrechte berührt seien. (Az. I ZR 228/15)

In seinem Text aus den 1980er Jahren, von dem er sich heute distanziert, hatte Beck die teilweise Entkriminalisierung von gewaltfreiem Sex mit Kindern angeregt. Dem Herausgeber des Buches wirft er seit damals vor, durch eigenmächtige Änderungen am Manuskript den Sinn verfälscht zu haben. Als 2013 das Original auftauchte, veröffentlichte Beck beide Versionen auf seiner Homepage und gab sie auch an Medien weiter.

Der "Spiegel" kam in einer kritischen Geschichte zu der Einschätzung, dass es so gut wie keine Unterschiede gebe. Die Journalisten stellten ebenfalls beide Fassungen in voller Länge online - ohne Becks Einverständnis. Außerdem fehlte sein Hinweis quer über jede Seite: "Ich distanziere mich von diesem Beitrag." Bei der Verhandlung im Mai hatte der Politiker die Befürchtung geäußert, dass die Dokumente ohne diese Kennzeichnung im Netz missbraucht werden könnten, um ihm zu schaden.

Beck sieht in der Veröffentlichung der Texte eine Verletzung seines Urheberrechts. Vor dem Landgericht Berlin hatte der Politiker mit seiner Klage auf Unterlassung und Schadenersatz Erfolg. Die Berufung vor dem Kammergericht Berlin blieb erfolglos.

Der Vorsitzende Richter verwies auf ähnliche Fragen an den Europäischen Gerichtshof im Fall der "Afghanistan Papiere". Dabei geht es um militärische Lageberichte, die als Verschlusssache an Abgeordnete und Ministerien gehen. Journalisten gelangten an die Papiere und stellten sie ins Netz.

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