Patente auf Stammzelltechnik Teilerfolg für Bonner Forscher Oliver Brüstle

KARLSRUHE/BONN · Methoden zur Nutzung embryonaler Stammzellen können patentiert werden, wenn dafür keine menschlichen Embryonen getötet werden müssen. Das entschied gestern der Bundesgerichtshof (BGH).

 Der BGH hat Oliver Brüstle zum Teil Recht gegeben.

Der BGH hat Oliver Brüstle zum Teil Recht gegeben.

Foto: dpa

Damit hat der Bonner Forscher Oliver Brüstle einen Teilerfolg im jahrelangen Rechtsstreit mit der Umweltorganisation Greenpeace um sein Stammzellen-Patent errungen. Greenpeace hatte gefordert, das Patent auf Zellen aus embryonalen Stammzellen komplett für nichtig zu erklären.

In dem Patent geht es um ein Verfahren zur Gewinnung von Zellen des Nervensystems aus humanen embryonalen Stammzellen (ES-Zellen) und deren Verwendung zur Behandlung neurologischer Erkrankungen. Bei ES-Zellen handelt es sich um sogenannte Alleskönner-Zellen, die aus überzähligen befruchteten Eizellen aus der künstlichen Befruchtung gewonnen werden können und in der Lage sind, in alle Körperzelltypen auszureifen.

Nach den Ausführungen in der Patentschrift stellt die Behandlung mit Vorläuferzellen eine Alternative zu der im Stand der Technik bekannten Transplantation von Nervenzellen dar. Die für die Transplantation eingesetzten Nervenzellen seien vorwiegend aus dem embryonalen Gehirn gewonnen worden.

Das in erster Instanz zuständige Bundespatentgericht hat der Klage von Greenpeace überwiegend stattgegeben und das Patent für nichtig erklärt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Oktober 2011 entschieden, dass Patente nicht zulässig sind, wenn für die jeweilige Methode zuvor menschliche Embryonen verwendet oder zerstört werden müssen.

Erstmals entschied der Bundesgerichtshof, dass menschliche embryonale Stammzellen rechtlich nicht als Embryonen einzustufen seien. "Stammzellen weisen nicht die Fähigkeit auf, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen", heißt es im Urteil des 10. Zivilsenats. "Dass sie unter Umständen durch Kombination mit bestimmten anderen Zellen in einen Zustand versetzt werden können, in dem sie über die genannte Fähigkeit verfügen", reiche nicht aus, um sie als Embryonen ansehen zu können.

"Nach dem sehr restriktiven EuGH-Urteil besteht für die Mitgliedsstaaten wenig Spielraum für eine Auslegung. Mehr konnten wir nicht erwarten", sagte Brüstle. Das Urteil komme zu einer Zeit, in der mehr und mehr Alternativen für die Gewinnung pluripotenter Zellen entwickelt werden. "Insofern schafft das Urteil auch Klarheit darüber, auf welche Zelllinien sich das Feld für die Entwicklung von Zelltherapien konzentrieren kann", so Brüstle.

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