EU-Gericht billigt den Rettungsschirm ESM führt keine gegenseitige Schuldenhaftung ein

BRÜSSEL · Der ESM-Rettungsschirm hat jetzt auch den Segen der höchsten EU-Richter. Am Dienstag wies der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg ein umfassendes Klagepaket ab, das der irische Abgeordnete Thomas Pringle bei der höchsten Instanz seiner Heimat eingereicht hatte.

Die Juristen in Dublin schalteten zur Klärung den Luxemburger Hof ein, der nun unmissverständlich urteilte: Die Gemeinschaft habe mit der Errichtung des 700 Milliarden Euro schweren Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) keine neuen Zuständigkeiten erlangt.

Im Mittelpunkt des Urteils stand allerdings eine Frage, die auch viele deutsche Kläger umgetrieben hatte: Wurde mit dem ESM die eigentlich verbotene gemeinsame Haftung für Schulden eingeführt? So hatte nämlich auch der Dubliner Politiker argumentiert und einen Verstoß gegen die so genannte Bailout-Klausel der EU-Grundsatzverträge moniert.

Doch die Richter sahen das anders. Die bestehende "Nichtbeistandsklausel" untersage der Union "nicht jede Form der finanziellen Unterstützung eines anderen Mitgliedstaates". Sie solle vielmehr sicherstellen, dass die Angehörigen der Währungsunion auf eine solide Haushaltspolitik achten, indem sie gewährleisten, dass die einzelnen Mitgliedstaaten "der Marktlogik unterworfen" bleiben.

Wenn ein oder mehrere Nachbarländer einem betroffenen Mitgliedstaat Finanzhilfe gewähren, sei das nicht verboten. Denn die dortige Regierung hafte weiterhin alleine gegenüber den Gläubigern.

Im Übrigen sei die Hilfe des ESM an Bedingungen geknüpft, um das betreffende Land wieder zu solider Haushaltsführung anzuhalten. Da die Geberländer lediglich Garantien abgäben, handele es sich höchstens um eine Stabilitätshilfe, aber eben nicht um eine gemeinsame Haftung für Schulden.

Auch in einem zweiten, zentralen Punkt widersprachen die Luxemburger Richter dem Kläger. Der ESM stelle keineswegs ein neues Instrument der Währungspolitik dar, hielten sie fest. Im Rahmen der bestehenden Zusammenarbeit in der Wirtschafts- und Währungspolitik, die gegen neue Krisen vorbeugen solle, sei der Rettungsschirm lediglich eine Sicherheit, um reagieren zu können, falls trotz aller vorbeugenden Politik neue Finanzprobleme auftreten. Insofern gehöre er zum rechtmäßigen Instrumentarium der EU-Wirtschaftspolitik. (Rechtssache EuGH C370/12)

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