Europa-Gericht weist deutsche Praxis zurück Abschiebehaft nicht im Gefängnis

BRÜSSEL · Flüchtlinge, die abgeschoben werden sollen, dürfen nicht in normalen Gefängnissen untergebracht werden. Mit diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag diese Praxis einiger deutscher Bundesländer als Verstoß gegen die geltenden EU-Bestimmungen zurückgewiesen.

Dem Verfahren lagen drei Fälle aus Hessen, Nordrhein-Westfalen und Bayern zugrunde. Alle drei illegalen Zuwanderer waren bis zu ihrer Abschiebung in normalen Haftanstalten und gemeinsam mit den übrigen Strafgefangenen untergebracht worden.

Hintergrund ist die Rückführungs-Richtlinie der EU (2008/115/EG vom 16. Dezember 2008), die ausdrücklich eine Haft in "speziellen Einrichtungen" fordert. In der Bundesrepublik ist die Abschiebung Ländersache. Allerdings haben nur acht der 16 Länder dafür gesonderte Einrichtungen.

Nach Angaben der Organisation Pro Asyl werden "illegal eingereiste Drittstaatsangehörige" in Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen in normalen Gefängnissen untergebracht. Bayern hat inzwischen entsprechende Häuser bereitgestellt. Sachsen bringt Abschiebe-Flüchtlinge in Anstalten der Nachbarländer unter. Der EuGH forderte die Bundesrepublik auf, "unabhängig von der föderalen Struktur" dafür zu sorgen, dass die Betroffenen entsprechend den europäischen Vorgaben bis zur ihrer Abschiebung versorgt werden.

Von dieser Verpflichtung könne sich ein Bundesland auch nicht dadurch freikaufen, dass es die schriftliche Zustimmung eines Flüchtlings für die Unterbringung in einem normalen Gefängnis einfordert. Dieser Vorwurf richtet sich gegen die zuständigen bayerischen Stellen, die im Falle einer Klägerin deren Einwilligung für eine Überstellung in ein normalen Gefängnis verlangt hatten.

Flüchtlinge werden in Abschiebehaft genommen, wenn ihr Antrag auf Asyl abgelehnt wurde und sie auf ihre Rückführung in das Herkunftsland warten. (Aktenzeichen: C-473/13, C-514/13, C-474/14)

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