Falsches Motto Teure Abmahnung für Abi-Party

Ratingen · Ratinger Gymnasiasten haben mit dem Namen für ihre Vorabiturfeier gegen das Markenrecht verstoßen. Deswegen mussten sie 3100 Euro Strafe zahlen. Ein Einzelfall ist das nicht. Fachanwälte raten Abiturienten zur Vorsicht.

 Symbolbild.

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Foto: dpa

Die Vorbereitungen für die große Vorabiturfeier der 12. Jahrgangsstufe (G8) des Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasiums in Ratingen sind so gut wie abgeschlossen. Eine Räumlichkeit ist gefunden, die Feier ist terminiert, für Getränke ist gesorgt, und es gibt auch einen Namen für die Party. „Projekt X – one last time“ soll die Veranstaltung heißen. In den sozialen Netzwerken wie Facebook werben die Schüler dafür. Mit den Einnahmen wollen sie ihren Abi-Ball finanzieren.

Doch plötzlich erhalten die Schüler ein Schreiben der „Novus Booking GmbH“ mit Sitz in Ergolding. „Sie wiesen uns darauf hin, dass wir durch das Motto unserer Party mehrere ihrer bei dem Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) eingetragenen Schutzmarken verletzen würden“, sagt Fabian Rogall. Der 19-Jährige und seine Mitschüler sollen deshalb an die Firma 2600 Euro netto zahlen. Sollten sie nicht Kontakt zu der Firma aufnehmen, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, „kündigten sie rechtliche Schritte und einen Stopp der Veranstaltung durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung an“, sagt Rogall. Die Schüler holen sich Hilfe bei einer Anwältin für Urheberrecht. „Sie hat uns gesagt, dass wir um die Zahlung nicht herumkommen werden, weil wir gegen das Markenrecht verstoßen haben.“ Die 12. Jahrgangsstufe überweist schließlich 3100 Euro brutto an „Novus Booking GmbH“. Geld, das die Schüler eigentlich gar nicht haben und das ihnen jetzt ein großes Loch in die Abiturkasse gerissen hat.

Die Ratinger Schüler sind nicht die einzigen, die für ihre Vorabi-Feier den Namen „Projekt X“ gewählt haben und deshalb zahlen mussten. „Das ist leider kein Einzelfall. Wir versuchen aber, die Schüler so früh wie möglich darauf hinzuweisen und nicht erst hinterher“, bestätigt Joachim Schaffarzyk, Geschäftsführer der „Novus Booking GmbH“. „Wir wollen Schülern keine Steine in den Weg legen. Wir wollen nur unser Konzept schützen“, sagt er. Die Marke „Projekt X“ sei seit 2015 in Wort und Bild geschützt. Das müssten auch Schüler beachten. „Wir sprechen die Betroffenen immer erst an und weisen sie auf ihren Fehler hin und kommen nicht direkt mit einem Anwalt“, sagt Schaffarzyk.

Die Schüler in Ratingen haben ihren Fehler eingesehen – rechtlich gesehen. „Aber moralisch finde ich es nicht in Ordnung, dass wir da abkassiert werden“, sagt Niklas Jahrmarkt. Man habe als Stufe nicht in dem Maße kommerzielle Absichten gehabt, wie es andere Veranstalter, die gewerblich handeln, es täten. „Deshalb ist die Summe, die wir zahlen, nicht in Verhältnis zu setzen mit dem, was wir an Gewinn aus der Veranstaltung erzielt hätten“, sagt er. Die Stufe will jetzt andere Schulen auf die Thematik aufmerksam machen.

Verantwortung liegt bei Schülern

Rechtlich gesehen liegt die alleinige Verantwortung für eine solche Vorabi-Feier bei den Schülern. Die Schule hat damit nichts zu tun, weil es sich dabei um eine Privatveranstaltung handelt. Schaffarzyk rät den Schulen aber, ihre Schüler besser über Markenrecht und Urheberrechtsverletzungen aufzuklären, damit es erst gar nicht zu solchen Fällen käme. „Die Lehrer müssen da mehr machen“, sagt er.

Das NRW-Schulministerium weist darauf hin, dass die Schulen regelmäßig im Rahmen der unterrichtlichen Möglichkeiten über aktuelle rechtliche Entwicklungen informiert würden. „Gerade auch die Veränderungen im Urheberrecht in diesem Jahr wurden den Schulen dargelegt.“, sagt ein Sprecher des Ministeriums. „Eine Rechtsberatung für Schüler und die Begleitung in rechtlichen Verfahren kann die Schulverwaltung hingegen nicht gewährleisten.“

Uncoole Namen sind besser

Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Andreas Auler,kennt solche Fälle. „Findige Leute haben sich für bestimmte Dienstleistungen und Darstellungen Marken eintragen und rechtlich schützen lassen. Sobald andere diese Markennamen dann im öffentlichen Bereich verwenden, verstoßen sie gegen die Kennzeichnungspflicht“, erklärt der Experte für Markenrecht der Düsseldorfer Kanzlei Siebeke, Lange, Wilbert. Die Überprüfung bedürfe einer umfassenden Recherche, die nicht einfach sei. Er rät daher allen Schülern, einen unverfänglichen Namen für solche Feiern zu wählen. „Etwa den Namen der Schule plus den Zusatz Party“, sagt Auler. Dem schließt sich auch der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Stefan Wimmers an. „Besser man bleibt bei der Namenswahl kleinkariert und eher uncool und läuft damit nicht in die Falle“, sagt Wimmers.

Die Vorabi-Feier der 12. Jahrgangsstufe des Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasiums hat trotzdem in der vergangenen Woche stattgefunden. Aber unter einem anderen Namen, sie hieß nur noch „One last time“. „Und wir haben diesmal auch überprüft, ob wir das dürfen“, sagt Jahrmarkt. Sie durften!

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