Missbrauchsopfer von Staumauer gestürzt: Höchststrafe

Karlsruhe · Auf einer Staumauer spielten sich 2014 dramatische Szenen ab. Am Ende stürzte ein 18-Jähriger 20 Meter in die Tiefe - und überlebte schwer verletzt. Der Täter bekommt die schwerste denkbare Strafe. Der Bundesgerichtshof bestätigt das Urteil aus Köln.

 Aussenaufnahme des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe.

Aussenaufnahme des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe.

Foto: Uli Deck/Archiv

Der Bundesgerichtshof hat die Höchststrafe gegen einen Sexualstraftäter bestätigt, der einen Jungen von der Staumauer einer Talsperre im Bergischen Land gestürzt hat. Er verwarf am Mittwoch die Revision des Mannes gegen das Urteil des Landgerichts Köln. Die Verteilung zu lebenslanger Haft ohne vorzeitige Entlassung nach 15 Jahren plus anschließender Sicherungsverwahrung ist damit rechtskräftig. (Az. 2 StR 178/16).

Das Opfer, ein 18-Jähriger, hatte den Sturz aus 20 Metern Höhe wie durch ein Wunder lebensgefährlich verletzt überlebt. Der Junge sollte sterben, weil er den Mann nach Jahren des sexuellen Missbrauchs schließlich angezeigt hatte. Dieser musste befürchten, dass dadurch auch andere Taten ans Licht kommen: Er hatte sich systematisch das Vertrauen von Jungen aus zerrütteten Familien erschlichen und sie später eingeschüchtert, um sie zu vergewaltigen und zu missbrauchen.

Nach der Anzeige entführte er den 18-Jährigen im Dezember 2014 nachts aus dessen Schlafzimmer und zwang ihn auf die Staumauer der Brucher Talsperre im Bergischen Land. Als "Vertrauensbeweis" musste der Junge sich hinter der Absperrung über den Abgrund lehnen, nur an den Händen gehalten. Dann ließ der Mann ihn los. Alles sollte wie ein Selbstmord aussehen. Vorher hatte der Junge Abschiedsbriefe schreiben müssen, in denen er die Anschuldigungen wegen des Missbrauchs zurücknahm.

Das Landgericht hatte den damals 47-Jährigen in seinem Urteil vom Dezember 2015 als hochgradig gefährlich beschrieben. Vor dem BGH wollte der Mann vor allem die Aufhebung der Sicherungsverwahrung erreichen. Die Richter halten die Kombination mit der lebenslangen Freiheitsstrafe aber für "grundsätzlich möglich und verhältnismäßig".

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