Karlsruhe Doppelte Kündigung wegen Mietschulden - BGH urteilt

Karlsruhe · Wer seine Miete nicht zahlt, fliegt raus. Im Einzelfall kann das aber für den Vermieter ein schwieriges Unterfangen werden. Daher verschicken sie zusammen mit der fristlosen gleichzeitig auch noch eine ordentliche Kündigung. Zu dieser Praxis verkündet jetzt der BGH ein Urteil.

 Wer seine Miete nicht zahlen kann oder will, muss mit einer Kündigung rechnen.

Wer seine Miete nicht zahlen kann oder will, muss mit einer Kündigung rechnen.

Foto: Armin Weigel/Symbolbild

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verkündet heute (15.00 Uhr) ein richtungsweisendes Urteil zur Kündigung wegen Mietrückständen.

Überprüft wird die Praxis, neben einer fristlosen gleichzeitig eine ordentliche Kündigung auszusprechen, wenn ein Mieter mit seinen Zahlungen in größeren Rückstand geraten ist. Laut Deutschem Mieterbund ist das gängige Praxis, um sicherzustellen, dass der Mieter tatsächlich ausziehen muss.

Eine Kammer des Landgerichts Berlin hatte die Räumungsklagen zweier Vermieter abgewiesen. Die Mieter hatten nach der Kündigung die Rückstände schnell ausgeglichen, was laut Gesetz die fristlose Kündigung unwirksam macht. Eine ordentliche Kündigung sei nicht parallel zur fristlosen Kündigung möglich. In der Verhandlung hatten die Richter des BGH aber angedeutet, die Urteile des Landgerichts Berlin aufzuheben. Um die ordentliche Kündigung abzuwenden, müssten die Mieter nachweisen, dass sie für die Mietrückstände nichts konnten (Az.: VIII ZR 231/17 u.a.).

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