Gesetz tritt in Kraft Cannabis auf Rezept

Bonn · Am Aschermittwoch 2017 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, nach dem Ärzte ihren Patienten auf Kosten der Krankenkasse Cannabis verschreiben können.

Infrage kommt eine Verordnung von Cannabis-Blüten, wenn der Patient nicht anders behandelt werden kann – oder der Arzt der Ansicht ist, dass es dem Patienten dank dieser Therapie deutlich besser geht. Helfen kann Cannabis zum Beispiel bei Schmerzen oder Übelkeit, die durch eine Krebstherapie verursacht werden, oder bei Multipler Sklerose.

Zudem dürften Cannabis-Arzneimittel nur verordnet werden, wenn die Einnahme die Symptome oder den Krankheitsverlaufs voraussichtlich verbessert. Der Eigenanbau von Cannabis und seine Verwendung als Rauschgift bleibe verboten.

Eine Agentur beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn soll sicherstellen, dass in standardisierter Qualität angebaut wird. Laut BfArM vergibt die Agentur für den Anbau von Cannabis Aufträge. Die Auftragnehmer würden in einem entsprechenden Ausschreibungsverfahren ermittelt: „Die Agentur muss die Ernte in Besitz nehmen und dafür Sorge tragen, dass ausschließlich Cannabis in pharmazeutischer Qualität an Apotheken zur Versorgung von Patientinnen und Patienten ausgeliefert wird“, heißt es auf der Website des Ministeriums.

Wie genau die Abgabe des Wirkstoffs an den Patienten funktionieren soll, sei im Detail noch nicht geklärt, erklärt Sellerberg. Die Apotheken kaufen ihr zufolge Cannabis-Blüten zunächst über Zwischenhändler in den Niederlanden. Der Arzt kann die Cannabis-Blüten selbst oder den aus den Blüten isolierten Wirkstoff Dronabinol verordnen. „Bei manchen Patienten wirkt die komplette Blüte besser“, so Sellerberg. Damit sie ihre Wirkung entfalten können, müssen die Blüten allerdings erhitzt werden - zum Beispiel in einem Inhalator. Genaue Regelungen dazu würden gerade ausgearbeitet.

Eine Therapie mit den getrockneten Blüten der Cannabis-Pflanze sei aber nur im Einzelfall eine Option, erklärt Ursula Sellerberg von der Bundesapothekerkammer: „Es gibt keine allgemeine Zulassung wie bei Fertigarzneimitteln.“

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