Kommentar Kirchliches Arbeitsrecht - Rheinisches Gesetz

Das Bundesverfassungsgericht hat das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen bestätigt: Beschäftigte der katholischen Kirche müssen bei einer Wiederheirat mit der Kündigung rechnen.

Das Urteil kann nicht verwundern. Wer gegen fundamentale Prinzipien seines Arbeitgebers verstößt, kann nicht damit rechnen, dass der Arbeitgeber das dauerhaft toleriert. Der Sachverhalt eignet sich nicht zur Skandalisierung. Das gelingt nur bei denen, die hier ihre Vorurteile gegenüber der Kirche bestätigt sehen wollen.

Tatsächlich aber ist der Fall nur eine Variante des rheinischen Grundsatzes: Wer die Musik bestellt, bestimmt, was sie spielt. Das betrifft nicht nur die Kirchen, sondern alle Tendenzbetriebe: Wer als, sagen wir, CDU-Geschäftsführer für die Verstaatlichung aller Schlüsselkonzerne einträte, dürfte sich auch keine Hoffnung auf eine längere Parteikarriere machen.

Rechtlich ist also alles klar. Aber auch wer sich der Kirche verbunden fühlt, hat doch bei der Sache ein gewisses Unbehagen. Nicht alles, was rechtlich erlaubt ist, ist auch moralisch über alle Zweifel erhaben. Dass das Zusammenleben des Arztes einer katholischen Einrichtung mit seiner neuen Partnerin vom Arbeitgeber geduldet, er aber gekündigt wurde, als er sich entschloss, diese Beziehung auf Dauer zu stellen, berührt seltsam. Vor allem aber gibt es ja längst auch innerkirchlich eine, vom Papst bewusst geförderte, Debatte um den respektvollen Umgang mit wiederverheirateten Christen. Der dem Verfassungsgericht vorliegende Fall scheint dieser Debatte leider gänzlich unberührt

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