Angst vor Uploadfiltern Was nach der EU-Reform für Internetnutzer erlaubt ist

Bonn · Die EU-Urheberrechtsreform spaltet die Lager. Die Kritiker befürchten negative Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit. Wir zeigen, was Internetnutzer in Zukunft noch dürfen und was nicht.

Seit knapp 20 Jahren gibt es das bestehende EU-Urheberrecht. Es wurde in einer Zeit beschlossen, als es noch kein Youtube, Facebook, Twitter, Instagram oder Whatsapp gab. Heute ist es völlig normal, dass Nutzer Fotos, Videos und Texte über die sozialen Netzwerke teilen. Neben den eigenen werden dabei immer wieder auch fremde Inhalte genutzt. Den Urhebern stößt das übel auf. Schließlich handelt es sich um ihre geistige Leistung, mit der Youtuber und Influencer ihr Geld verdienen.

Die Europäische Union hat darauf reagiert. Nach dem Ja des EU-Parlaments hat der Ministerrat am 15. April eine Reform des Urheberrechts endgültig beschlossen. Anschließend sollen die Mitgliedsstaaten die Reform in nationales Recht umsetzen. Die geplanten Neuerungen spalten die Lager. Die Gegner der Reform - darunter viele Youtuber - befürchten Zensur und sogenannte Uploadfilter. Viele Künstler und Kreative verlangen hingegen eine Vergütung für die von ihnen produzierten Inhalte. Aber was regelt die EU-Urheberrechtsreform überhaupt? Was ist im Netz künftig noch erlaubt und was nicht? Wir beantworten die wichtigsten Fragen aus Sicht der Internetnutzer.

Welche Inhalte sind geschützt?

Welche Inhalte urheberrechtlich geschützt sind, lässt sich nicht pauschal beantworten, sagt Louisa Specht, Professorin an der Universität Bonn und Leiterin der Forschungsstelle für Rechtsfragen neuer Technologien sowie Datenrecht (ForTech). Von einem geschützten Werk spreche man, wenn eine Person einen geistigen Inhalt schafft, der neu ist, diesen Inhalt in eine gewisse Form bringt, sodass nicht nur eine Idee vorliegt, und der Inhalt einen gewissen Grad an Individualität, die sogenannte "Schöpfungshöhe" aufweist. "Das kann ein Musikstück sein, ein Film, ein Gedicht oder ein Foto", sagt Specht. Die Voraussetzungen seien nicht sehr hoch.

Eine Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte bedarf auch im Internet grundsätzlich bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers der Zustimmung, sonst begehe man eine Urheberrechtsverletzung, sagt Specht. Anschließend seien die Inhalte allerdings gemeinfrei: "Dann unterliegen sie nicht mehr dem Verbotsrecht des Urhebers."

Welche Videos dürfen hochgeladen werden?

Einige Youtuber halten immer wieder Handyvideos in die Kamera, spielen Ausschnitte von Filmen und Serien ein und nehmen an, sie seien damit auf der sicheren Seite. Doch das stimmt nicht, sagt Thomas Dreier, der in Bonn Jura studierte, heute Professor am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) ist und zu den führenden Experten auf dem Gebiet des Urheberrechts gehört. "Handyvideos und Filmmaterial unterstehen einem Laufbildschutz", sagt Dreier. Es handle sich um Inhalte, die nicht genutzt werden dürfen, ohne vorher beim Urheber nachzufragen.

Ein großer Markt ist auch das Streamen von Videospielen auf Youtube. Doch auch das ist streng genommen nicht erlaubt: "Videospiele sind ebenfalls urheberrechtlich geschützt", sagt Dreier. Wollte ein Hersteller Livestreams auf Youtube verbieten, könne er dies durchsetzen. "Geschützt sind in diesem Fall nämlich Figuren, Spielräume und die Interaktion im Spiel - auch hier drohen also Abmahnungen." Eigene Inhalte könnten natürlich problemlos hochgeladen werden. "Allerdings ist es für viele bekannte Youtuber kaum möglich, im Netz erfolgreich zu sein, ohne fremde Inhalte zu verwenden", erklärt Dreier.

Wie sieht es mit Memes und Gifs aus?

Mittlerweile sind Memes und Gifs in den sozialen Netzwerken überall zu finden. Die digitale Kommunikation kommt kaum noch ohne die bunten Videoschnipsel und Bilder aus. Doch ist die Nutzung von Memes und Gifs überhaupt erlaubt? "Ich bin mir nicht sicher, ob Memes oder Gifs ein Fall für Urheberrechtsverletzungen sind, da es sich meist um sehr kurze Videoausschnitte handelt", erklärt KIT-Professor Dreier. Der Lichtbildschutz werde aber durchaus verletzt. Insofern seien Abmahnungen möglich. "Solch kleine Verletzungen des Urheberrechts sind aber allein durch die Masse schwer zu verfolgen", sagt Dreier.

Sind auch Emojis urheberrechtlich geschützt?

Emojis sind aus der Interaktion der Internetnutzer kaum noch wegzudenken. Einige verzichten dank Smileys und Co. sogar gänzlich auf Text. Und das scheint auch erlaubt zu sein. "Ganz normale Smileys werden den für ein urheberrechtliches Werk erforderlichen Grad an Schöpfungshöhe nicht erreichen", erläutert Specht. Etwas anderes könne sich wohl nur im Ausnahmefall ergeben, wenn Nutzer ein Emoji nach ihren individuellen Ideen entwickeln und gestalten - beispielsweise ein aufwendig gestalteter Smiley mit Accessoires.

Dürfen Snippets verwendet werden?

Die Übernahme von Presseveröffentlichungen durch gewerbliche Aggregatoren wie Google News oder Yahoo Nachrichten sind grundsätzlich nicht erlaubt, sagt Dreier. Eine Ausnahme bildeten einzelne Wörter und kurze Passagen. "Google darf auf den Übersichtsseiten bei den Suchergebnissen beispielsweise ganz kurze Ausschnitte anzeigen", erklärt der KIT-Professor. Privatnutzer seien durch das Leistungsschutzrecht der Verleger aber nicht beschränkt. Auch Links seien grundsätzlich erlaubt.

Verstoßen Parodien gegen das Urheberrecht?

Bei einer Parodie werden Teile des Originals, auf das man sich bezieht - zum Beispiel eines Bildes - benutzt. "Das ist zulässig", sagt Dreier, "sofern die Meinungs- und Kunstfreiheit überwiegt." Wenn das Vorbild nur geringfügig verändert wird, handle es sich allerdings um eine sogenannte unfreie Bearbeitung, die genehmigt werden muss. Ist das fremde Werk nur Inspirationsquelle für das eigene Schaffen, so spreche man dagegen von freier Benutzung, sagt Dreier: "Für diese bedarf es keiner Zustimmung."

Was müssen Nutzer fremder Inhalte abklären?

Es kommt darauf an: Grundsätzlich müsse der Urheber die Zustimmung zur Nutzung erteilen, erklärt Specht. "In manchen Bereichen nehmen aber Verwertungsgesellschaften die Rechte der Urheber wahr." Im Musikbereich sei das etwa die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (Gema). Vertritt sie die Urheber, ist bei ihr anzufragen.

Einige große Plattformen haben laut Dreier bereits vorgesorgt: "Um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden, hat Youtube zum Beispiel Verträge mit der Gema und großen Musiklabels abgeschlossen." So schützen sie zum einen die Nutzer und mit Inkrafttreten der EU-Urheberrechtsreform auch sich selbst. Denn künftig sollen die Plattformen noch mehr in die Pflicht genommen werden.

"Größere Musiklabels und andere Unternehmen setzen teilweise Künstliche Intelligenz ein, um nach Verletzungen des Urheberrechts zu suchen", sagt Dreier. "Mittels Referenzdateien werden die hochgeladenen Inhalte überprüft." Auf diese Weise werde sichergestellt, dass die Inhalte der Nutzer durch die Verträge abgedeckt sind. "Allerdings ist die Rechtsverfolgung schwach ausgeprägt", erklärt Dreier. Der Urheber müsse die Inhalte, die von anderen rechtswidrig im Netz genutzt werden, erst einmal finden. Und das sei allein aufgrund der Masse nicht immer leicht.

Wer haftet bei Urheberrechtsverletzungen?

Durch die EU-Urheberrechtsreform werden Plattformen wie Youtube verpflichtet, hochgeladene Videos, Bilder und Musik schon vor der Veröffentlichung zu prüfen. Ansonsten müssen sie für Verletzungen Schadensersatz leisten. "Die Nutzer sind aber automatisch besser geschützt, weil ihre Inhalte, sobald sie eine Verletzung des Urheberrechts aufweisen, gar nicht erst hochgeladen werden", sagt Dreier. Und wenn die Inhalte, die sie hochladen, von der Plattform lizensiert sind, dann decke diese Lizenz auch die Handlungen der Nutzer mit ab.

Bislang war es laut Specht so, dass der Nutzer, der einen Inhalt ins Internet einstellt, egal ob auf eine Plattform oder auf die eigene Website, eine Handlung der "öffentlichen Zugänglichmachung" vornimmt und eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn der Urheber einer Nutzung nicht zugestimmt hat. Der Richtlinientext der EU-Reform sehe vor, dass auch Plattformen künftig stets einen Akt der öffentlichen Zugänglichmachung vornehmen. Deshalb heißt es in dem hier maßgeblichen Artikel 17 der Richtlinie (vormals Artikel 13), dass ein Diensteanbieter wie Youtube für das Teilen von Online-Inhalten die Erlaubnis von den Rechteinhabern einholen muss, etwa durch den Abschluss einer Lizenzvereinbarung.

Wurde dies versäumt, so muss der Plattformbetreiber laut Specht drei Dinge nachweisen, um nicht zu haften: (1) Dass er alle Anstrengungen unternommen hat, um die Erlaubnis einzuholen. (2) Dass er nach Hinweisen auf rechtswidrige Inhalte diese offline genommen hat. (3) Dass er das künftige Hochladen dieser Werke verhindert sowie dass er alle Anstrengungen unternommen hat, um sicherzustellen, dass urheberrechtlich geschützte Werke nicht verfügbar sind. Der letzte Punkt ist Auslöser für die Debatte um die sogenannten Uploadfilter.

Was hat es mit den Uploadfiltern auf sich?

Uploadfilter sollen laut Specht sicherstellen, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte nicht verfügbar sind, wenn der Rechteinhaber der Nutzung nicht zugestimmt hat. "Artikel 17 verpflichtet zwar nicht ausdrücklich zum Einsatz von Uploadfiltern, ob aber auch ohne sie davon gesprochen werden kann, dass wirklich alle Anstrengungen unternommen wurden, um sicherzustellen, dass geschützte Werke nicht verfügbar sind, scheint mir zumindest höchst fraglich", erläutert Specht. Letztlich werde aber nur der Europäische Gerichtshof entscheiden können, ob alternative Maßnahmen ausreichen, um die Anforderungen des Artikels 17 zu erfüllen.

Ob die Uploadfilter jene zensierende Wirkung entfalten, die viele Kritiker erwarten, bezweifelt KIT-Professor Dreier: Viele kritisierten zwar die Uploadfilter, weil sie die Freiheit des Netzes gefährdet sehen. "Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass die EU-Urheberrechtsreform solch enorme Auswirkungen haben wird, wie die Gegner befürchten. Große Plattformen wie Youtube werden weiterhin möglichst viele Videos durchlassen, um ihre Nutzer nicht zu verärgern", sagt Dreier. Es werde außerdem bereits ein Beschwerdemanagement eingerichtet, um abgelehnte Videos bei richtiger Argumentation der Ersteller doch noch hochzuladen. Gegenbeispiele werde es trotzdem geben.

Wie hoch sind die Strafen für Internetnutzer?

Doch auch die Nutzer von Plattformen können nach der EU-Reform nicht machen was sie wollen, sagt Specht. "Die Plattformen haften neben den Nutzern, nicht an ihrer Stelle." Wie hoch ein möglicher Schadensersatzbetrag ausfallen könne, lasse sich leider nicht pauschal beantworten. Im Urheberrecht werde ein Schaden zumeist nach der sogenannten Lizenzanalogie bemessen. Das heißt, der Urheber kann einen Betrag als Schadensersatz verlangen, den er vom Rechtsverletzer erhalten hätte, wenn ein Lizenzvertrag abgeschlossen worden wäre. Es gibt laut Specht aber auch die Möglichkeit, den Schadensersatz mit anderen Methoden zu berechnen, zum Beispiel den Gewinn abzuschöpfen, der durch die Urheberrechtsverletzung erzielt wurde. Wer einen Verstoß begangen hat, muss in jedem Fall mit einer Abmahnung rechnen, erklärt Dreier. Die Abmahngebühr liege in der Regel zwischen 100 bis 1500 Euro.

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