Neue Verordnung ab Juni Telefon- und Internetverträge werden transparenter

München · Wer sich schon öfter über versteckte Kosten im Handyvertrag geärgert hat, kann sich ab Juni freuen. Auch die Leistungsfähigkeit des Internetanschlusses wird transparenter.

Im Juni tritt eine neue Verordnung der Bundesnetzagentur in Kraft, die Verbrauchern mehr Transparenz bei Handy-, Festnetz- und Internetverträgen garantieren soll. Außerdem haben die Kunden künftig das Recht, die Leistungsfähigkeit ihres Internetanschlusses testen zu lassen.

Wie sollen die Verträge für Handy und Co. transparenter werden?

Ab Juni müssen alle Anbieter die "wesentlichen Inhalte" von Festnetz- und Mobilfunkverträgen, die einen Internetzugang ermöglichen, auf einem Produktinformationsblatt übersichtlich zusammenfassen. Die Anbieter sind laut Transparenzverordnung außerdem dazu verpflichtet, diese Informationen "in leicht zugänglicher Form bereitzustellen", also etwa als Ausdrucke in ihren Filialen oder als Download auf ihren Internetseiten. So sollen Verbraucher unterschiedliche Angebote vor Vertragsabschluss schnell miteinander vergleichen können.

Welche Informationen müssen auf den Produktinformationsblättern stehen?

Das Formblatt darf nur eine genau definierte Zahl von Informationen enthalten. Dazu gehören unter anderem die verfügbaren Datenübertragungsraten - aufgeschlüsselt nach Upload und Download - die Vertragslaufzeiten und Ausstiegsmöglichkeiten sowie die monatlichen Kosten.

Ist das Datenvolumen begrenzt, muss außerdem der Schwellenwert angegeben werden, ab dem die Übertragungsrate reduziert oder neues Datenvolumen dazugebucht wird. Das Produktinformationsblatt muss dann auch Auskunft darüber geben, wie hoch die gedrosselte Datenübertragungsrate ist und welche Dienste nicht vom Datenvolumen abgezogen werden.

Profitieren auch Kunden, die bereits einen Vertrag abgeschlossen haben?

Auch während eines laufenden Vertrags müssen Verbraucher künftig transparenter informiert werden. Unternehmen, die Festnetz- und Mobilfunkverträge mit Internetzugang anbieten, sind laut der Verordnung dazu verpflichtet, auf Rechnungen das Datum des Vertragsbeginns und das Ende der Mindestvertragslaufzeit anzugeben. Außerdem muss auf der Rechnung stehen, wie lang die Kündigungsfrist ist und an welchem Kalendertag Kunden spätestens kündigen müssen, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern.

In diesem Fall sieht die Transparenzverordnung allerdings einen Übergangszeitraum vor: Bis Dezember müssen Anbieter die Informationen nicht zwingend auf der Rechnung angeben. Es reicht aus, wenn sie diese im Online-Kundencenter auf ihrer Internetseite zur Verfügung stellen.

Was sagt die Verordnung über die Leistungsfähigkeit von Internetanschlüssen?

Verbraucher haben künftig das Recht, die tatsächliche Datenübertragungsrate ihrer Internetverbindung prüfen zu lassen. Die Anbieter müssen ihre Kunden außerdem auf Möglichkeiten zur Überprüfung hinweisen, wie etwa auf eigene Messangebote oder auf das entsprechende Angebot der Bundesnetzagentur.

Die Ergebnisse der Messung müssen den Kunden zur Verfügung gestellt und für mindestens sechs Monate gespeichert werden. Laut Bundesnetzagentur sollen sich Abweichungen zwischen tatsächlicher und vertraglich vereinbarter Übertragungsrate so "belastbar belegen" lassen.

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