Wer Polizisten filmt, muss sich nicht automatisch ausweisen

Karlsruhe · Wenn sich Polizisten und Demonstranten gegenseitig filmen, darf die Polizei nicht automatisch den Ausweis des Filmenden verlangen.

 Ein Mann filmt bei einer Demonstration in Jena Polizisten. Foto: Bodo Schackow/Archiv

Ein Mann filmt bei einer Demonstration in Jena Polizisten. Foto: Bodo Schackow/Archiv

Foto: DPA

Dazu sei eine konkrete Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut - wie etwa ein Gesetzesverstoß - erforderlich, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. (Az.: 1 BvR 250/13)

Der Beschwerdeführer hatte 2011 an einer angemeldeten Demonstration teilgenommen, bei der Polizisten Aufnahmen machten. Weil seine Begleiterin den Anschein erweckt habe, Polizisten zu filmen, wurde er aufgefordert, sich auszuweisen. Seine Klagen vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht blieben erfolglos.

Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Mannes sei nicht gerechtfertigt gewesen. Das Kunsturhebergesetz verbiete und bestrafe nur die unbefugte Verbreitung von Bildern, nicht bereits die Anfertigung. Die bloße Möglichkeit einer strafbaren Verletzung des Rechts am eigenen Bild genüge nicht für eine Identitätsfeststellung. Sonst bestünde die Gefahr, dass Betroffene aus Furcht vor polizeilichen Maßnahmen auch zulässige Aufnahmen, etwa zur Beweissicherung, und mit diesen möglicherweise verbundene Kritik an staatlichem Handeln unterlassen.

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Kunsturhebergesetz

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