Verfassungsgericht bestätigt kirchliche Sonderrechte

Karlsruhe · Die katholische Kirche darf Mitarbeitern auch weiterhin kündigen, wenn diese nach einer Scheidung zum zweiten Mal heiraten. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

 Die katholische Kirche darf Mitarbeitern auch weiterhin kündigen, wenn diese nach einer Scheidung zum zweiten Mal heiraten. Foto: Frank Leonhardt/Illustration

Die katholische Kirche darf Mitarbeitern auch weiterhin kündigen, wenn diese nach einer Scheidung zum zweiten Mal heiraten. Foto: Frank Leonhardt/Illustration

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Die Richter bestätigten damit grundsätzlich den Sonderstatus der Kirchen, der die Entlassung von Angestellten aus sittlich-moralischen Gründen erlaubt (Az.: 2 BvR 661/12). Arbeitsgerichte dürften dieses "kirchliche Selbstverständnis" nur eingeschränkt überprüfen, hieß es am Donnerstag in Karlsruhe.

Konkret gaben die Richter einem katholischen Krankenhaus aus Düsseldorf recht. Die Klinik hatte einem Chefarzt wegen Illoyalität gekündigt, nachdem dieser zum zweiten Mal geheiratet hatte. Denn nach der Lehre der katholischen Kirche ist die Ehe unauflöslich. Die Wiederheirat nach einer Scheidung gilt als Sünde und ist für Gläubige mit Nachteilen verbunden.

Der Arzt klagte gegen seine Kündigung und bekam in den Vorinstanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht recht. Die Bundesrichter erklärten 2011 die Kündigung nach einer Abwägung der Rechte der Kirche und denen des Arbeitnehmers für unwirksam. Das Krankenhaus legte Verfassungsbeschwerde ein.

Das Urteil hoben die Verfassungsrichter jetzt auf. Es verletze die Kirche in ihren verfassungsrechtlich garantierten Sonderrechten, hieß es. Das Bundesarbeitsgericht muss den Fall komplett neu überprüfen. Denn es hat den Verfassungsrichtern zufolge "Bedeutung und Tragweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts" nicht genügend beachtet.

Der Kölner Erzbischof Rainer Maria Kardinal Woelki begrüßte den Richterspruch: "Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gibt uns Rechtssicherheit". Der Beschluss bestätige das kirchliche Selbstbestimmungsrecht bei der Auswahl der kirchlichen Mitarbeiter und bei deren Beschäftigungsbedingungen.

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