Edathy scheitert mit Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe

Karlsruhe · Der ehemalige SPD-Bundestagsabgeordnete Sebastian Edathy ist mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Ermittlungen wegen des Verdachts auf Besitz von Kinderpornografie gescheitert.

Für die Durchsuchung seiner Wohnungen und Büros habe es einen begründeten Anfangsverdacht gegeben, befand das Bundesverfassungsgericht.

Die Verfassungsrichter stellten zwar fest, dass der Durchsuchungsbeschluss Edathys Immunität als Abgeordneter verletzt habe. Edathys Beschwerde dagegen wiesen sie aber als unzulässig zurück - er hätte in dieser Sache zunächst den üblichen Rechtsweg beschreiten und Klage beim zuständigen Gericht einreichen müssen.

In dem Ermittlungsverfahren hatten die Behörden im Februar die Durchsuchung der Wohnungen Edathys und seines Abgeordnetenbüros sowie den Zugriff auf seine E-Mails beschlossen. Ohne Erfolg wandte er sich deswegen an das Landgericht Hannover, mit dem Argument, dass es für die Durchsuchung keinen hinreichenden Anfangsverdacht gegeben habe. Anfang Mai reichte er dann Verfassungsbeschwerde ein.

Das Karlsruher Gericht teilte nun mit, die erhobenen Rügen hätten "keine hinreichende Aussicht auf Erfolg". "Sie sind teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet", hieß es. Deshalb sei die Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse des Amtsgerichts und Landgerichts Hannover nicht zur Entscheidung angenommen worden. Damit erledige sich auch Edathys Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Edathys Anwalt Christian Noll hatte die Beschwerde damit begründet, dass die Ermittler "zu Unrecht einen Anfangsverdacht angenommen" hätten. Sie hätten aus einem nicht strafbaren Verhalten, nämlich der viele Jahre zurückliegenden Bestellung legaler Bilder in Kanada, auf das aktuelle Vorliegen einer Straftat geschlossen.

Die Karlsruher Entscheidung sei zu erwarten gewesen, sagte der Berliner Verfassungsrechtler Ulrich Battis der Nachrichtenagentur dpa. "Das Bundesverfassungsgericht ist gut beraten, nicht in besserwisserischer Weise in das Handeln der Justizorgane einzugreifen." In dem Fall gehe es eher um Persönlichkeitsrechte als um das Abgeordnetenrecht.

Die nach der Karlsruher Entscheidung vereinzelt geäußerte Vermutung, Edathy könne sich die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts zur Verletzung seiner Immunität zunutze machen, wollte die Staatsanwaltschaft Hannover zunächst nicht kommentieren. "Das ist eine Rechtsfrage, die möglicherweise im Hauptverfahren zu klären sein wird", sagte Staatsanwältin Kathrin Söfker in Hannover.

Mitte Juli erhob die Behörde Anklage gegen Edathy. Sie wirft dem 44-Jährigen vor, über seinen mobilen Bundestagscomputer vom 1. bis 10. November 2013 an sechs Tagen kinderpornografische Bild- und Videodateien aus dem Internet heruntergeladen zu haben. Edathy soll zudem einen Bildband und eine CD besessen haben, deren Inhalt von der Staatsanwaltschaft als jugendpornografisch bewertet wird. Bei Besitz von kinderpornografischem Material kann eine Haftstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden.

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