Kommentar Das Urteil zum kirchlichen Streikverbot - Glaube und Recht

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat gesprochen. In einer ganz besonderen Angelegenheit. Dürfen Mitarbeiter von Kirchen und ihren Einrichtungen streiken oder dürfen sie es nicht? Sie dürfen - unter bestimmten Bedingungen. Dass die Gewerkschaften darüber jubeln - geschenkt.

Gut aber, dass die Kirchen diesen Richterspruch, der viel Stoff für Debatten liefert, umgehend akzeptiert haben. Dass sie ganz offensichtlich auf weitere Instanzen verzichten wollen, hilft der Sache, dem Rechtsfrieden und auch künftigen Verhandlungen. Am Ende wird es Gewinner auf beiden Seiten geben.

Eine strittige Frage ist damit beantwortet: Auch für Mitarbeiter der Kirchen ist rechtens, was für Millionen Arbeitnehmer in Deutschland selbstverständlich gilt. Das Recht zum Arbeitskampf, um ihre Arbeitsbedingungen zu verbessern.

Der Richterspruch aus Erfurt lässt sich jedenfalls so verstehen: Glaube schützt vor Arbeitskampf nicht. Kirchen sind besondere Arbeitgeber. Mit besonderen Aufgaben auch für das Allgemeinwohl. Sie geben Schutz, Beistand, Gemeinschaft und Arbeit. Der letzte Punkt bringt sie in die Wirklichkeit der Arbeitswelt.

Dazu kann auch der Arbeitskampf gehören. Er kann. Er muss es nicht. Denn dieses Urteil öffnet die Möglichkeit für einen dritten Weg: für verbindliche Verhandlungsergebnisse mit den Gewerkschaften. Sie müssen künftig mit an den Tisch, wenn die Kirchenkommissionen verhandeln. Falls nicht, ist Streik möglich. Und das werden sich die Kirchen vorher dreimal überlegen.

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