Personalvermittler Randstad Leiharbeiter klagt Pension ein

KÖLN · Dieser Fall könnte Signalcharakter haben: Ein Leiharbeitnehmer der Personalvermittlung Randstad hat auf gerichtlichem Wege die Zahlung einer betrieblichen Altersvorsorge erstritten.

Der technische Zeichner aus Köln, der seit mehr als 15 Jahren für Randstad tätig ist, wollte es nicht hinnehmen, dass das Unternehmen seinen 2900 internen Mitarbeitern per Betriebsvereinbarung Extras wie Urlaubsgeld und betriebliche Altersversorgung gewährt, solche Extras aber den rund 68 000 Leiharbeitern, die bei Randstad nach den schlechteren Konditionen des Tarifvertrags Zeitarbeit (BZA) bezahlt werden, vorenthält.

Der Mann führte mit Unterstützung der IG Metall einen Prozess vor dem Landesarbeitsgericht Köln (Az. LAG Köln 35A826/11). Ergebnis: Randstad willigte in einen Vergleich ein, zahlt dem Kläger als Ausgleich für nicht gewährte Pensionsbeiträge eine Einmalzahlung in vierstelliger Höhe.

Kölns IG-Metall-Chef Witich Rossmann sieht in dem Vergleich "ein wichtiges Signal". Die Gewerkschaft habe in einem zentralen Punkt Gleichberechtigung zwischen einem Leiharbeitnehmer und der Stammbelegschaft hergestellt. "Nun wollen wir in den Tarifverhandlungen die generelle Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern und Stammkräften durchsetzen." Der Fall bei Randstad zeige, "dass auch andere Leiharbeitnehmer möglicherweise ähnliche Ansprüche geltend machen können", so Rossmann. Dagegen erklärte Randstad auf Anfrage: Der Vergleich schreibe ausdrücklich fest, dass ein "Anspruch des Klägers auf Gewährung der betrieblichen Altersversorgung entsprechend des Stammpersonals nicht besteht".

Der Vergleich schaffe keinen Präzedenzfall, betont Arbeitsrechtler Adam Sagan von der Uni Köln. Unternehmen würden zwar häufig Vergleiche schließen, wenn ihnen eine Verurteilung droht, die weitere Klagen nach sich ziehen könnte. "Doch selbst wenn Randstad in diesem Fall zur Zahlung von Pensionsbeiträgen verurteilt worden wäre, hieße dies nicht, dass anderen Leiharbeitnehmern in der Firma automatisch die gleichen Leistungen zustehen." Sie müssten mögliche Ansprüche jeweils einzeln geltend machen.

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