Nach Kündigung der Kita-Leiterin sieht Verwaltung aber keinen Anlass für Trägerwechsel

RAUSCHENDORF · Stadt will mit Kirche sprechen: Nichts Konkretes zum aktuellen Fall, dafür allgemeine Hintergründe - das Erzbistum Köln gibt sich im Zusammenhang mit der Kündigung einer Kindergartenleiterin in Rauschendorf eher zurückhaltend.

Die 47-Jährige hatte sich von ihrem Mann getrennt und war mit ihrem neuen Partner zusammengezogen. Im Januar erhielt sie die Kündigung des örtlichen Kirchengemeindeverbandes, also ihres Arbeitgebers. Der Leitende Pfarrer Udo Maria Schiffers sprach in diesem Zusammenhang von einer Vorbildfunktion, die eine leitende Angestellte habe.

Zu Personal-Angelegenheiten äußere sich das Erzbistum nicht, so die Auskunft von Michael Kasiske, Pressereferent des Erzbistums Köln auf Anfrage. Nur so viel: Für alle Arbeitnehmer der Kirche gelte die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, "und so ist das auch hier". Besagte Grundordnung ist kein Geheimnis, sondern beispielsweise im Internet einsehbar. Artikel eins besagt, dass katholische Mitarbeiter "die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre anerkennen und beachten" sollen.

Im aktuellen Fall könnte Artikel fünf über "Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten" eine Rolle gespielt haben. Darunter fällt der "Abschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe" - und das ist aus katholischer Sicht eine zweite Ehe nach einer Scheidung. Nur: Im vorliegenden Fall ist es zu einer Scheidung oder einer zweiten Ehe noch nicht gekommen.

Gleichwohl: Pfarrer Schiffers führte im Gespräch mit dem General-Anzeiger aus, entscheidend für die Kündigung sei nicht, dass sich die Kindergartenleiterin von ihrem Mann getrennt habe, sondern, dass sie bei ihrem neuen Partner eingezogen ist: nach katholischem Verständnis Ehebruch, oder, so Kasiske: "Das entspricht nicht der katholischen Lehre."

Der katholischen Kirche mag es unbenommen sein, ihren Mitarbeitern einen gewissen Lebensstil abzuverlangen, die Gerichte erkennen dies an, führte Pfarrer Schiffers zuletzt aus. Welche Folgen das zeitigt, war jüngst Thema bei der Visitation des Weihbischofs Heiner Koch im Dekanat Königswinter.

Koch besuchte das katholische Seniorenheim Haus Katharina. Dessen Leiter erklärte, er befürworte die kirchlichen Grundsätze. "Doch dies ist auch mit Schwierigkeiten behaftet, wenn wir nicht genügend Bewerber haben." Viele Pflegekräfte auf dem Arbeitsmarkt gehörten nicht der katholischen Kirche an - oder sie seien geschieden.

Wie berichtet, denken Eltern des Rauschendorfer Kindergartens nun daran, die Trägerschaft über die Einrichtung zu übernehmen. Da es sich bei dem Gebäude um städtisches Eigentum handelt, wäre das theoretisch möglich, so Holger Jung, zuständiger Dezernent bei der Stadt. Allerdings: Die Eltern müssten sich dafür mit der Kirche ins Benehmen setzen, erklärt er.

Auch die Stadtverwaltung wolle mit der Kirche ins Gespräch kommen und die aktuelle Situation erläutern. "Aber wenn die Kirche Trägerin bleiben will, gibt es aus unserer Sicht keinen Handlungsbedarf." Zu einer Kündigung der Trägerschaft habe die Stadt jedenfalls keine Veranlassung. "Wir haben einen Träger und Eltern, die mit dem Träger nicht einverstanden sind." Es sei nicht Aufgabe der Verwaltung, das Agieren der Kirche zu bewerten. "Dass die Kirche ein Tendenzbetrieb ist und dort besondere arbeitsrechtliche Verhältnisse herrschen, ist bekannt."

Arbeitsrecht der Kirchen

Die arbeitsrechtlichen Regelungen für Mitarbeiter der Kirchen und kirchennahen Organisationen unterscheiden sich in Deutschland erheblich von den Bestimmungen für andere Arbeitnehmer. Grundlage für dieses eigenständige Arbeitsrecht ist das kirchliche Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungsrecht. Wer beispielsweise gegen die Loyalitätspflichten verstößt, also nicht den kirchlichen Glaubens- und Moralvorstellungen entspricht, riskiert eine Kündigung. Weitere Unterschiede: Anstelle eines Betriebsrates gibt es eine Mitarbeitervertretung, und die Löhne und Gehälter werden nicht über Tarifverhandlungen festgelegt, sondern durch Gremien, die paritätisch aus den Reihen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt werden. Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik und Aussperrung sind ausgeschlossen.

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