Das Organisationsmodell: Sondergesetz und Nationalparkverordnung

Sondergesetz und Nationalparkverordnung

Drei durchaus verwechselbare Begrifflichkeiten tauchten auch am Samstag immer wieder auf. Nach derzeitigem Stand ist es geplant, den möglichen Nationalpark auf die Grundlage eines Sondergesetzes zu stellen.

Anders als etwa in der Eifel wäre dies erforderlich, weil die Konstruktion im Siebengebirge in Form eines partnerschaftlichen Verbandes zwischen Behörde und ehrenamtlichen Vereinen anstelle einer reinen Landesbehörde sonst nicht möglich wäre. Das vom Landtag zu ratifizierende Sondergesetz lieferte also den Rahmen für die acht Träger: Das Land NRW, den Rhein-Sieg-Kreis, die Städte Bonn, Königswinter und Bad Honnef, den Verschönerungsverein für das Siebengebirge, die Forstbetriebsgemeinschaft und die Arbeitsgemeinschaft Landwirtschaft.

Vom Landesminister zu erlassen wäre eine Nationalparkverordnung, die das operative Geschäft innerhalb des Parks regeln würde, vom Wegenetz über die forstlichen Belange bis hin zu Regelungen für die Jagd und einen konkreten Verbotskatalog.

In der Rahmenvereinbarung - gültig zunächst für 20 Jahre - würden hingegen zahlreiche weitere verbindliche Absprachen festgehalten; darunter fiele auch die Finanzierungszusage seitens des Landes und Aussagen zur Lenkung des Freizeitverkehrs. Ebenfalls Inhalt des Entwurfs: Das Land nimmt den verantwortlichen Waldeigentümern die Verkehrssicherungspflicht ab.

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