Verfassungsgericht hat nicht die Kündigung bestätigt

Zum Artikel "Kirche darf Wiederverheirateten kündigen" und zum Kommentar "Rheinisches Gesetz" von Norbert Wallett, erschienen am 21. November

Im Gegensatz zum Tenor des Artikels "Kirche darf Wiederverheirateten kündigen" und des Kommentars hat das Bundesverfassungsgericht nicht die Kündigung des Chefarztes bestätigt, sondern lediglich "das Verfahren an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen, da Bedeutung und Tragweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts bislang nicht ausreichend berücksichtigt worden sind".

Es geht also um eine Güterabwägung, Artikel 140 Grundgesetz (GG) gegenüber anderen verfassungsmäßigen Rechten, wie Artikel 2 und 6 GG, die das Bundesarbeitsgericht nicht hinreichend vorgenommen habe. Generell ist rechtlich mitnichten "alles klar", wie verschiedene einschlägige Urteile an Arbeitsgerichten bis hin zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zeigen.

Der Vergleich mit dem CDU-Geschäftsführer hinkt nicht nur, er hat überhaupt keine Fortbewegungsmöglichkeiten. Es geht im vorliegenden Fall nicht um jemanden, der in der Kirche im verkündigungsnahen Bereich Karriere machen möchte, sondern um einen Mitarbeiter eines Krankenhauses; eines Betriebes zumal, der nicht von der Kirche, sondern von der Allgemeinheit finanziert wird. Im Übrigen dürfen sich auch Tendenzbetriebe wie Parteizentralen oder Gewerkschaften nicht über GG und Arbeitsrecht hinwegsetzen. Ob man es für einen "Skandal" hält, wenn kirchliches Recht, oder das Recht anderer Religionsgemeinschaften, über verfassungsmäßig garantierte Grundrechte gestellt wird, mag jeder für sich entscheiden.

Martin Ulmke, Bonn

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