Arbeitnehmer können den Arbeitgeber abmahnen

Zum Artikel "Gelbe Karte", erschienen am 23./24. August. Darin ging es um das Thema Abmahnungen durch den Arbeitgeber

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch der Arbeitnehmer den Arbeitgeber abmahnen kann, wenn der Arbeitgeber zum Beispiel verlangt, dass Regale vor oder nach der Arbeitszeit einzuräumen sind, dafür aber weder zusätzliche Bezahlung noch Freizeitausgleich gewährt wird.

Eine beliebte Methode ist auch, im Arbeitsvertrag festzuschreiben, dass Überstunden nur nach vorheriger Anordnung zu leisten sind, der Arbeitnehmer dann aber so mit Arbeit eingedeckt wird, dass er nicht anders kann, als über die vereinbarte Zeit hinaus zu arbeiten, um sein Pensum zu schaffen. Meldet er sich dann beim Betriebsrat oder mahnt die Bezahlung der Mehrarbeit an, erhält er postwendend eine Abmahnung wegen des Verstoßes gegen den Arbeitsvertrag. Hier wird dann das Opfer auch noch zum Täter gemacht.

In solchen und ähnlichen Fällen kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber abmahnen und eine Änderung des Verhaltens verlangen, für den Wiederholungsfall sogar mit der Zurückbehaltung der Arbeitskraft drohen, bis der reklamierte Zustand beseitigt ist.

Siegfried Ansey, Swisttal

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort