Verbotene Mitbringsel Diese Souvenirs dürfen Urlauber nicht mitbringen

Bonn · Ob Muscheln, Steine oder andere exotische Souvenirs vom Urlaubsort: Wer verreist, nimmt gerne Erinnerungsstücke für Zuhause mit. Doch dabei gibt es einiges zu beachten - es ist nämlich nicht alles erlaubt, was es im Urlaub zu kaufen oder finden gibt.

Was für den einen bloß ein hübscher Stein ist, ist für den anderen wertvolles Kulturgut. So können derzeit zum Beispiel Türkei-Urlauber eine böse Überraschung erleben. Hier gelten Steine als Kulturgut und sind somit staatliches Eigentum. Das Auswärtige Amt warnt Urlauber daher davor, gefundene Steine und Fossilien mitzunehmen und auch nicht von Händlern zu kaufen. Gleiches gilt für Antiquitäten. Wer hier erwischt wird, muss mit mehreren Monaten Untersuchungshaft und Kautionszahlungen von rund 9.000 Euro rechnen.

Auch in anderen Ländern gibt es derartige Verbote. In Italien und auf Teneriffa ist es nicht erlaubt, Sand vom Strand mitgehen zu lassen. Wer es mit den fragwürdigen Waren durch die Kontrollen im Urlaubsland geschafft hat, muss mit der Gepäckkontrolle durch den Zoll am heimischen Flughafen rechnen. Auf seiner Internetseite verrät der Zoll, was mitgebracht werden darf und was unbedingt am Ferienort bleiben sollte.

Arzneimittel

Wer im Urlaub krank wird oder bei günstigen Preisen im Ausland die Reiseapotheke aufstocken möchte, sollte folgendes beachten: Arzneimittel sind bei der Einreise oder Wiedereinreise nach Deutschland nur in einer Menge erlaubt, die dem üblichen persönlichen Bedarf des Reisenden entspricht. Dabei gilt ein Bedarfszeitraum von maximal drei Monaten je Arznei.

Aber Vorsicht: Nahrungsergänzungsmittel, hoch dosierte Vitaminpräparate oder rein pflanzliche Naturheilmittel, die im Ausland frei gehandelt werden, können in Deutschland dem Arzneimittelgesetz unterliegen. Auf die Bestimmungen des Landes, in dem das Präparat erworben wurde, kommt es dabei nicht an.

Verboten sind gefälschte Medikamente sowie besonders gefährliche und häufig im Doping verwendete Stoffe, wie zum Beispiel Testosteron, Nandrolon und Clenbuterol.

Tiere

Nicht selten fällt es Reisenden sehr schwer, sich von ihren Urlaubsbekanntschaften zu verabschieden. Dazu gehören oft auch mal die Katze, die einen täglich am Hotelpool besucht, oder der streunende Hund mit den großen, traurigen Augen. Warum also die neuen Begleiter nicht einfach mit in die Heimat nehmen? Das ist aber nicht so einfach. So dürfen laut Zoll bestimmte Hunderassen sowie deren Kreuzungen nicht nach Deutschland eingeführt werden. Dazu zählen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier.

Andere Tiere werden am Flughafen auf einen EU-Heimtierausweis geprüft, in dem eine mindestens drei Wochen alte Tollwutimpfung vermerkt sein muss. Ohne die nötigen Papiere müssen die Reisenden die Einfuhr des Tieres bezahlen. Die Kosten hierfür können bei mehreren tausend Euro liegen.

Auch exotische Tiere dürfen oft nicht eingeführt werden. Verstöße können bis zu 50.000 Euro Bußgeld nach sich ziehen. Im Juni beschlagnahmte der Zoll am Flughafen Düsseldorf 22 lebendige Vogelspinnen. Ein 48-Jähriger Essener hatte sie zur Zucht aus Paraguay mitgenommen.

Verfassungswidrige Medien

In manchen Ländern werden auf Antikmärkten Schriften und Gegenstände mit Symbolik aus der Zeit des Nationalsozialismus angeboten. Wer hier zuschlägt, macht sich strafbar. Verboten ist die Einfuhr von Propagandamitteln in Deutschland verbotener Parteien oder Vereinigungen. Dazu zählen Bücher, Filme und Musik, aber auch Fahnen, Abzeichen und Uniformstücke.

Dasselbe gilt im Übrigen auch für Schriften, die zum Angriffskrieg aufstacheln, die den Bundespräsidenten, den Staat und seine Symbole oder die Verfassungsorgane verunglimpfen oder die zu Straftaten anleiten. Auch ist die Einfuhr von Störpropaganda gegen die Bundeswehr verboten, genau so wie Medien, die grausame oder menschenverachtende Gewalt gegen Menschen verherrlichen oder verharmlosen.

Wird man erwischt, werden die Schriften beschlagnahmt und an die Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Strafverfahrens weitergeleitet.

Kulturgüter

Zu einfuhrbeschränkten Kulturgütern zählen Dinge, die aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft eines Staates besonders wichtig sind. Darunter fallen beispielsweise Kunstwerke, Schmuck und archäologische Stücke aus dem Irak und Syrien, die im Laufe der Kriege außer Landes geschmuggelt worden sind, um sie auf dem europäischen Kunstmarkt zu verkaufen.

Eine Einfuhrerlaubnis gibt es nur, wenn die Ausfuhr aus dem Vertragsstaat genehmigt wurde. Die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr aus dem Vertragsstaat ist vom Reisenden nachzuweisen.

Lebensmittel

Grundsätzlich ist das Mitbringen von Lebensmitteln aus dem Urlaub für den eigenen Verbrauch erlaubt, allerdings gibt es auch hier einige Ausnahmen. Verboten sind zum Beispiel Wildpilze, Kartoffeln, Kaviar vom Stör und Lebens- und Futtermittel tierischer Herkunft, wie zum Beispiel Käse, Wurstwaren und Fischprodukte.

Grund für die strengen Regelungen sind Tierseuchen, die über die Produkte eingeschleppt werden könnten. Ausgenommen sind jedoch Nahrungsmittel, die tierische Erzeugnisse nur in geringer Menge beinhalten, wie Sahnebonbons oder Schokolade.

Die Richtlinien gelten für Urlaubsländer, die nicht zu den 28 EU-Mitgliedsstaaten gehören. Ebenso können bedenkenlos Lebensmittel aus Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz mitgebracht werden.

Gefälschte Markenprodukte

Vermeintlich echte Markenuhren, Sportschuhe oder Elektronikartikel können Reisende bei der Rückkehr nach Deutschland zum Verhängnis werden - die Erinnerungsstücke oder Mitbringsel für Freunde und Verwandte fallen, sollten sie tatsächlich gefälscht sein, der Marken- und Produktpiraterie.

Ist die Ware nur für den eigenen Gebrauch und wird ohne kommerziellen Hintergedanken nach Deutschland eingeführt, macht der Zoll nach den Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes eine Ausnahme und schreitet nicht ein. Anderenfalls droht eine strafrechtliche Verfolgung.

Produkte aus Tieren und Pflanzen

Auch wenn die Tiere schon tot sind, stehen sie weiter unter Artenschutz: Wer sich fernab von der Heimat Erzeugnisse aus geschützten Tieren und Pflanzen kauft muss mit einer saftigen Geldstrafe rechnen. Denn durch ihren Kauf tragen Millionen von Touristen dazu bei, dass der Bestand vieler Arten gefährdet ist. Deshalb kontrolliert der Zoll hier besonders streng. Unwissenheit schützt nicht vor einer Strafe.

Zu den bekannten Klassikern gehören beispielsweise Schnitzereien aus Elfenbein, exotische Felle sowie Produkte aus Krokodilen und Kaimanen. Für die Überführung derartiger Produkte ist ein artenschutzrechtliches Dokument erforderlich, das von der zuständigen Behörde des Urlaubslandes ausgestellt werden muss. Achtung: Händler dürfen diese Dokumente nicht ausstellen!

Ebenso verboten sind Katzen- und Hundefelle sowie Erzeugnisse aus Robben, werden sie gewerblich eingeführt und verstoßen gegen den Artenschutz.

In München stellte der Zoll im Juli 53 getrocknete Seepferdchen sicher. Ein Vietnamreisender hatte sie als Andenken für Freunde mitgenommen. Dabei fallen die Tiere unter das Washingtoner Artenschutzabkommen. Sie dürfen nur mit einer Sonder-Genehmigung nach Deutschland eingeführt werden.

Waffen und Munition

Schlagringe, Wurfsterne und Nun-Chakus: So mancher Urlauber greift im Urlaubsland gerne mal zu und kauft sich Kleinwaffen, die jedoch in Deutschland verboten sind. Reisende sollten aber die Finger von solchen Geschäften lassen - das illegale Verbringen beziehungsweise die Mitnahme von Waffen und Munition in die Bundesrepublik kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren, bestraft werden.

Ausgenommen von dem Verbot sind Druckluft- und Federdruckwaffen, wie Luftgewehre und Softair-Pistolen.

Mehr Informationen und zulässige Freimengen gibt es auf der Internetseite des Zolls und beim Auswärtigen Amt. Reisende sollten sich hier vor Antritt der Reise zudem über die länderspezifischen Regelungen informieren.

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