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Vogelhäuschen auf dem Balkon sind erlaubt
Von dpa/tmn
München. Vogelhäuschen oder Futterglocken auf dem Balkon einer Mietwohnung sind grundsätzlich zulässig. Darauf weist der Mieterverein München hin. Auch wenn Balkone so möglicherweise durch Vogelkot verschmutzt werden, könne der Vermieter es nicht verbieten.
Vermieter müssen Vogelhäuschen auf dem Balkon dulden. Foto: Holger Hollemann Foto: DPA
Allein durch das Anfüttern der Vögel liege kein vertragswidriger Gebrauch der Wohnung vor. Allerdings gibt es Grenzen: Wenn es durch das Anlocken der Vögel zu unverhältnismäßig starken Verschmutzungen kommt, zählt das nicht mehr als vertragsgemäßer Gebrauch und darf verboten werden. Gleiches gilt, wenn es zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt, etwa durch das Füttern von Tauben, durch die Krankheiten übertragen werden können.
Artikel vom 23.11.2012
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