Vermieter darf vermieteten Keller nicht als Abstellraum nutzen

Berlin · Vermieter dürfen den Keller ihrer Mieter nicht als eigenen Abstellraum nutzen. Kann der Mieter den Keller nicht nutzen, weil dieser vollgestellt ist, kann er die Miete kürzen.

 Mieter haben Anspruch auf einen Keller, wenn dies im Mietvertrag auch so vereinbart wurde. Foto: Andrea Warnecke

Mieter haben Anspruch auf einen Keller, wenn dies im Mietvertrag auch so vereinbart wurde. Foto: Andrea Warnecke

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Allerdings haben Mieter nur Anspruch auf einen eigenen Kellerraum, wenn dies im Mietvertrag auch so vereinbart wurde. Dann gehört der Keller zur Mietsache, der Mieter kann ihn zur Aufbewahrung von Vorräten, Werkzeugen oder anderen Dingen nutzen. Beim Beginn des Mietverhältnisses muss der Vermieter die Kellerräume - genauso wie die Wohnräume selbst - leer zur Verfügung stellen. Das bedeutet: Überbleibsel, Müll, alte Reifen oder Fahrräder des Vormieters gehören nicht in den Mieterkeller. Ist dieser jedoch vollgestellt, kann die Miete gekürzt werden, erklärt der Deutsche Mieterbund in Berlin. Angemessen wäre in diesem Fall eine Kürzung um fünf bis zehn Prozent.

Der Vermieter ist verpflichtet, den Keller rechtzeitig zu räumen. Gegebenenfalls kann er die Sachen des Vormieters nach Ankündigung als Sperrmüll entsorgen. Haben die Sachen noch einen bestimmten Wert, muss er sie möglicherweise an anderer Stelle zwischenlagern.

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