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Ankündigung der Strompreiserhöhung per E-Mail reicht nicht
Von dpa/tmn
Hamburg. Wer von seinem Versorger eine E-Mail mit Ankündigung einer Strompreiserhöhung bekommt, könnte Glück haben: In der Grundversorgung reicht es im Regelfall nicht aus, nur elektronisch informiert zu werden.
Eine Strompreiserhöhung muss schriftlich angekündigt werden. Dabei gilt: "Kunden in der Grundversorgung müssen über eine öffentliche Bekanntmachung sowie eine briefliche Mitteilung über die neuen Preise informiert werden", sagt Günter Hörmann von der Verbraucherzentrale Hamburg. Schicke der Stromversorger eine E-Mail, reiche das nicht aus. Für Kunden mit Sonderverträgen gelten die jeweiligen Geschäftsbedingungen. "Die Bestimmungen sind aber in der Regel identisch." Der Brief müsse spätestens sechs Wochen vor der geplanten Anhebung beim Kunden sein.
Ein Stromversorger hat nach Angaben der Verbraucherzentrale in dieser Woche Kunden per E-Mail über eine Preisanhebung zum 1. Januar informiert. In einigen Fällen erreichten die E-Mails die Verbraucher am 21. November "Das ist eigentlich zu spät", sagt Hörmann. Denn die Kunden hätten bereits am 20. November per Brief informiert werden müssen.
Betroffene Kunden sollten den Stromversorger schriftlich auf die versäumte Frist hinweisen und darauf bestehen, weiterhin den alten Preis zu zahlen. "Möglicherweise werden die Preise dann aber zum Februar angehoben", sagt Hörmann. Eine weitere Möglichkeit: "Bei einer Preisanhebung haben Kunden ein Sonderkündigungsrecht", so der Verbraucherschützer. "Wenn man den Versorger wechseln will, dann ist jetzt der richtige Zeitpunkt."
Artikel vom 22.11.2012
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