Ein halbes Körbchen mehr: Vor- und Nachteile von Eigenfett

Berlin · Die Methode klingt überzeugend: Fett von Hüften oder Oberschenkeln wird abgesaugt und anschließend in die Brust gespritzt, um diese zu vergrößern. Die sogenannte Eigenfettbehandlung gilt zudem als risikoarm. Und doch hat sie einen Nachteil.

 Pralle Brüste: Das wünschen sich viele Frauen. Mit der Eigenfettbehandlung lässt sich jedoch pro Eingriff höchstens eine halbe Körbchengröße mehr erzielen. Foto: Felix Hörhager

Pralle Brüste: Das wünschen sich viele Frauen. Mit der Eigenfettbehandlung lässt sich jedoch pro Eingriff höchstens eine halbe Körbchengröße mehr erzielen. Foto: Felix Hörhager

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Eine Brustvergrößerung mit Eigenfett gilt als schonender als eine Vergrößerung mit Silikonimplantaten. Denn es werden körpereigene Fettzellen dafür verwendet. Allerdings lässt sich die Brust mit einem einmaligen Eingriff um höchsten eine halbe Körbchengröße vergrößern. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirurgie (DGÄPC) in Berlin in einem neuen Behandlungsratgeber hin. Das entspreche einem durchschnittlichen Zuwachs von 100 bis 150 Millilitern je Brust pro Operation.

Für eine ganze Körbchengröße mehr müsste sich eine Patientin also zweimal behandeln lassen. Dazwischen ist eine Wartezeit von drei Monaten nötig. Denn es dauert der DGÄPC zufolge zwei bis drei Monate, bis die behandelte Brust ihre endgültige Form angenommen hat. Der Grund: Es wachsen nie alle gespritzten Fettzellen an, einen Teil baut der Körper wieder ab. Außerdem ist die Brust nach der OP mehrere Wochen stark geschwollen.

Bei der Eigenfettbehandlung werden zunächst Fettzellen durch Absaugen aus Fettdepots an Körperstellen wie Hüften oder Oberschenkeln gewonnen. Die Zellen spritzt der Plastische Chirurg dann fächerförmig in das Unterhautgewebe der Brust und unter den Brustmuskel. Zwar gilt das Verfahren als risikoarm, es kann aber wie bei jedem ärztlichem Eingriff zu Komplikationen kommen. Für den Fall, dass eine nachträgliche Korrektur nötig sein sollte, rät die DGÄPC, im Behandlungsvertrag mit dem Arzt eine eventuelle Nachbehandlung festzulegen.

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