Aktion Weihnachtslicht Hilfe in schweren Zeiten

BONN · Berta M. ist verzweifelt. Ihr geliebter Ehemann, mit dem sie einen ruhigen Lebensabend verbringen wollte, ist plötzlich verstorben. Sie war nie berufstätig.

 Nach dem Tod eines Angehörigen müssen sich Hinterbliebene durch Formulare und Anträge arbeiten. Unterstützung gibt es beim Rentenversicherungsträger.

Nach dem Tod eines Angehörigen müssen sich Hinterbliebene durch Formulare und Anträge arbeiten. Unterstützung gibt es beim Rentenversicherungsträger.

Foto: dpa

Nun hat sie Angst, dass das Geld nicht reichen könnte und sie schlimmstenfalls auch die Wohnung nicht mehr lange halten kann. Aber wohin muss sie sich nun wenden, ihr Mann hat sich doch immer um die Finanzen gekümmert?

Der Tod des Partners, der Mutter oder des Vaters ist für die Angehörigen ein schwerer Schicksalsschlag. Außerdem sind so viele Dinge zu erledigen. Dazu kommt häufig noch die Angst um die wirtschaftliche Existenz. Oft wissen die Hinterbliebenen nicht, was sie unternehmen müssen, wo sie Rat bekommen.

Beratung gibt es bei den Rentenversicherungsträgern, etwa der Deutschen Rentenversicherung. Dort kann Berta M. einen Termin vereinbaren, um zu klären, ob sie Anspruch auf Witwenrente hat.

"Grundsätzlich sollte jeder Hinterbliebene einen Antrag stellen, wenn vom Verstorbenen mindestens fünf Jahre Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt wurden", sagt Dirk Manthey, Rentenexperte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die fünf Jahre berechnen sich als 60 Kalendermonate, die der Versicherte irgendwann in seinem Leben eingezahlt haben muss oder bereits eine Rente bezogen hat.

Um Witwen- oder Witwerrente zu erhalten, muss das Paar rechtsgültig mindestens ein Jahr (Ausnahme besteht durch einen Unfalltod) verheiratet gewesen sein - auch eingetragene Lebenspartnerschaften zählen dazu -, zum anderen darf kein Rentensplitting durchgeführt worden sein.

"Es wird zwischen der großen und der kleinen Witwenrente unterschieden", so Manthey. Die kleine Witwenrente erhält, wer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Regelung wird seit 1. Januar 2012 stufenweise angehoben. Für Todesfälle im Jahr 2015 beträgt die Altersgrenze 45 Jahre und vier Monate. Sie erhält auch, wer nicht erwerbsgemindert ist und kein Kind erzieht. Sie beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen und wird zwei Jahre lang ausgezahlt.

Die große Witwenrente erhält, wer das 45. Lebensjahr vollendet hat (für Todesfälle im Jahr 2015 beträgt die Altersgrenze 45 Jahre und vier Monate), ein minderjähriges Kind erzieht, welches Anspruch auf Waisenrente hat, für ein behindertes Kind sorgt oder vermindert erwerbsfähig ist. Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen.

"Das eigene Einkommen des Ehegatten wird dabei auf die Witwenrente angerechnet, sobald der Freibetrag überschritten ist", erklärt Manthey. Überschreitet das Einkommen den monatlichen Freibetrag von 755,30 Euro (alte Bundesländer), so wird das Einkommen zu 40 Prozent verrechnet. Je nachdem, wie hoch das Einkommen des Ehegatten ist, kann es auch sein, dass keine Witwenrente gezahlt wird.

Die ungekürzte Rente der Verstorbenen oder des Verstorbenen in den ersten drei Monaten nach dessen Tod, dem sogenannten Sterbevierteljahr, erhält aber jeder Hinterbliebene.

Info

Weitere Informationen und lokale Ansprechpartner gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung unter Tel. 08 00/10 00 48 00 und im Internet auf www.deutsche-rentenversicherung.de

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