Landgericht Bonn Mitarbeiter eines Bonner Supermarktes verletzt Kollegin

Bonn · Weil sie durch die wuchtig aufgestoßene Tür eines Kühlraums an der Schulter verletzt wurde, verklagte eine 63-jährige Mitarbeiterin eines Supermarktes ihren 53-jährigen Kollegen. Das Bonner Landgericht wies jedoch die Klage ab, weil eine Absicht nicht nachgewiesen werden kann.

 Das Landgericht Bonn.

Das Landgericht Bonn.

Foto: picture alliance / dpa

Immer wieder kam es in einem Bonner Supermarkt zum Streit zwischen dem Leiter der Kühlabteilung und einer Mitarbeiterin der Backwarenabteilung: Der 53-Jährige warf der 63-jährigen Kollegin vor, die Kühlraumtür trotz entsprechender Anweisung nie zu schließen, wenn sie im Kühlraum mehrfach täglich Tiefkühlbackwaren holte. Und als der Mann eines Tages die schwere Eisentür so wuchtig aufstieß, dass die Kollegin in dem Kühlraum an der Schulter getroffen wurde, war sie sicher: Das geschah mit voller Absicht. Sie zeigte den Kollegen wegen Körperverletzung an und verklagte ihn überdies vor dem Landgericht auf Schadensersatz.

Nachdem die Strafjustiz das Verfahren gegen den 53-Jährigen gegen Zahlung von 200 Euro an einen gemeinnützigen Verein eingestellt hatte, musste sich nun die 13. Bonner Zivilkammer mit der Klage der 63-Jährigen beschäftigen. Und danach soll am 1. März 2014 Folgendes passiert sein: Sie musste wieder einmal in den Kühlraum, um Nachschub für ihre Tiefkühltheke zu holen und stand an dem Rollregal rechts hinter der Tür, als die plötzlich aufflog. Die schwere Eisentür knallte gegen ihre Schulter, die ohnehin vorgeschädigt und bei einer Operation verschraubt worden war. Die Folgen waren fatal: Die Schulter wurde schwer verletzt, eine Sehne war gerissen, die 63-Jährige kam sofort in ein Bonner Krankenhaus, musste jedoch in eine Spezialklinik in Bochum verlegt und operiert werden.

Vier Wochen lang war ihr rechter Arm in einer Schlinge fixiert, elf Monate lang war sie arbeitsunfähig und musste bis Juni 2015 regelmäßig zur Physiotherapie. Und weil sie für all das ihren Kollegen verantwortlich machte, verlangte sie von ihm insgesamt 16.508,62 Euro – davon 7000 Euro an Schmerzensgeld und den Rest als Entschädigung für entstandene Kosten für die von ihr nicht mehr mögliche Haushaltsführung und Verdienstausfälle. Überdies forderte sie die Übernahme noch möglicher Folgekosten.

Denn, so die 63-Jährige im Prozess: Sie sei absolut sicher, dass der Kollege die Tür mit einer solchen Wucht aufgestoßen habe, weil er wusste, dass sie dahinter an dem Regal stand. Er sei wieder einmal wütend auf sie gewesen, was er ihr 20 Minuten zuvor auch deutlich zu verstehen gegeben habe. Der 53-Jährige aber bestritt vehement, dass er die Frau habe verletzen wollen. Er habe sie zuvor auch nur im normalen Ton auf ihre Pflicht hingewiesen, die Tür zu verschließen. Es sei ein unglücklicher Unfall gewesen, beteuerte er.

Um sich ein Bild machen zu können, hielt das Gericht in dem Supermarkt einen Ortstermin ab und kam am Ende zu dem Ergebnis: Eine Verletzungsabsicht des 53-Jährigen ist nicht nachgewiesen. Da er aber nur bei vorsätzlicher Körperverletzung in Anspruch genommen werden kann, wurde die Klage gegen ihn abgewiesen.

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