WCCB-Prozess in Bonn Prozessende hängt nun vom Rat ab

BONN · Das Schicksal der ehemaligen städtischen WCCB-Beauftragten Arno Hübner und Eva-Maria Zwiebler liegt nun in der Hand des Bonner Stadtrats.

Die Verteidiger stellten am 17. Verhandlungstag vor der Wirtschaftsstrafkammer klar: Ob Hübner und Zwiebler das Angebot annehmen, das sogenannte WCCB-II-Verfahren gegen Zahlung von Geldauflagen einzustellen, hängt maßgeblich davon ab, ob der Rat Donnerstagabend beschließt, die Anwaltskosten der Angeklagten von 842.225 Euro, die von der Stadt als Vorschuss bereits geleistet worden sind, zu übernehmen.

In dem Fall, so signalisierte die Verteidigung, werde dem Vorschlag des Gerichts zugestimmt. Hübner soll dann 20.000 Euro, Zwiebler 15.000 Euro für gemeinnützige Zwecke zahlen.

Am 9. Juni hatte das Gericht den Anklagepunkt des Betruges gegen Hübner und Zwiebler für "nicht wahrscheinlich" erklärt. Und in Bezug auf den Anklagepunkt der Untreue im besonders schweren Fall (Hübner) und Beihilfe dazu (Zwiebler), der bisher noch nicht verhandelt wurde, hatte das Gericht - auch unter dem Gesichtspunkt der überlangen Verfahrensdauer - die Frage der Verhältnismäßigkeit aufgeworfen. Und überraschend die Einstellung des Verfahrens nach Paragraf 153a der Strafprozessordnung angeregt.

Die Staatsanwaltschaft ist bereit, sich auf diese Verfahrenserledigung einzulassen. Wie Staatsanwalt Timo Hetzel am Dienstag erklärte, habe man sich am Freitag mit den Verteidigern getroffen und besprochen und stimme zu.

Hübners Verteidiger Stefan Hiebl stellte am Dienstag klar: Sollte der Rat die Kostenübernahme ablehnen, müsste der Prozess fortgeführt werden. Denn die Verteidigerkosten (Hübner 488.387 Euro, Zwiebler 353.838 Euro, die Redaktion) seien so hoch, dass Hübner sie "nicht schultern" könne.

Aber, so stellte er fest: "Es hat ja wohl niemand ein Interesse daran, die Angeklagten in den wirtschaftlichen Ruin zu treiben. Daher bitten wir um Verständnis, dass wir noch keine Erklärung abgeben." Im Fall der Einstellung würde Hübner mit seinen 20.000 Euro gerne die Don-Bosco-Stiftung, den Verein Bürger für Beethoven, die Bonner Münsterstiftung und den Festausschuss Bonner Karneval bedenken.

"Rat soll frei entscheiden können"

Auch Zwieblers-Verteidiger Hanno Marquardt erklärte: Es gebe zwar eine Richtung, in die seine Mandantin tendiere, und sie würde ihre 15.000 Euro gerne der Johannes-Nepomuk-Stiftung für Kinder zukommen lassen. Aber auch sie wolle den Ratsbeschluss abwarten. "Wir wollen keinen Druck aufbauen, der Rat soll frei entscheiden können."

Beide Anwälte regten an, den Prozess solange zu unterbrechen. Das Gericht stimmte zu, und Richter Jens Rausch erklärte: Da man nun von einem "externen Ereignis" abhängig sei, hebe er die Sitzung am Donnerstag auf und setze den Prozess am Freitag um 8 Uhr fort. Mit der Entscheidung der Angeklagten.

Das meinen die FraktionenDerweil sorgt die Höhe der Verteidigerkosten für Aufregung. So teilten zwei Bonner Anwaltskanzleien dem GA mit: Nach einem Landeserlass dürften nur die "notwendigen Kosten" erstattet werden. Beide rechneten aus: Laut Gebührenordnung betrügen die im Fall Hübner und Zwiebler nach der Gebührenordnung maximal 42.000 Euro.

Dazu erklärt die Stadt: Laut Erlass richte sich die Ermittlung der notwendigen Kosten nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Dabei sei die Erstattung nicht auf die gesetzliche Mindestgebühr beschränkt, sondern auch Zahlungen aufgrund von Honorarvereinbarungen könnten als notwendige Kosten anerkannt werden.

"Im Hinblick auf die Notwendigkeit dieser Kosten ist dabei auf die Bedeutung der Angelegenheit, den Umfang sowie die Schwierigkeit und Komplexität der anwaltlichen Tätigkeit abzustellen", so Stadtsprecherin Monika Hörig.

Und um einen solchen Fall handele es sich bei Zwiebler und Hübner, die als städtische Bedienstete aus Fürsorgepflicht ein Anrecht auf versierte Fachanwälte hätten. Und die geschlossenen Honorarvereinbarung seien, wie ein Vergleich zeige, "üblich und angemessen".

Auch hätten Hübner und Zwiebler "ein hohes Eigeninteresse, die Kosten in angemessenem Rahmen zu halten, da sie im Falle einer Verurteilung die Verpflichtung zur Rückzahlung hätten."

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