Auf Rückzahlung verklagt Panikattacke im Schiffsaufzug

BONN · Weil er 20 Minuten in einem stockfinsteren Aufzug des Kreuzfahrtschiffes MS Albatros feststeckte, ist ein ehemaliger Kreuzfahrtgast vor das Bonner Amtsgericht gezogen. Seinen Schilderungen zufolge war er in der Dunkelheit in Panik geraten.

 Ein Kreuzfahrtgast fordert einen Teil des Reisepreises zurück.

Ein Kreuzfahrtgast fordert einen Teil des Reisepreises zurück.

Foto: Symbolfoto: dpa

Von dem Bonner Reiseveranstalter fordern er und seine Frau nun einen Teil des Reisepreises zurück. Für die zweiwöchige Kreuzfahrt durch die norwegischen Fjorde bis zum Nordkap 2014 hatte das Paar 5900 Euro bezahlt. Verklagt wurde das Bonner Unternehmen auf Rückzahlung von knapp 1800 Euro.

Es war am zweiten Reisetag, als der Gast, der zu 100 Prozent schwerbehindert ist, zum Gefangenen des Aufzugs wurde. Laut den Klägern gab es keine Notbeleuchtung. Auf das Drücken der Notruftaste sei keine Reaktion erfolgt. Schließlich konnte der Kreuzfahrer einen Kasten ertasten, in dem ein Telefon war. Mit diesem gelang es ihm, Hilfe zu holen. Erst nach 20 Minuten konnte der geschockte Mann den Aufzug verlassen. Fortan benutzte er trotz seiner Gehbehinderung nur noch die Treppen des Schiffes.

Der Reiseveranstalter kann sich den Vorfall bis heute nicht erklären. Ein technischer Defekt habe zu keinem Zeitpunkt der Reise vorgelegen. Auch habe es zum Zeitpunkt des Vorfalls keine Arbeiten an dem Fahrstuhl gegeben. Das Unternehmen vermutet daher, dass es möglicherweise eine "Fehlfunktion aufgrund einer Fehlbedienung" gegeben habe - der Gast also erst in Panik geraten sei und den Aufzug dann durch das Drücken von Tasten zum Stehen gebracht habe.

Da der Reiseveranstalter unter anderem beweisen muss, dass er keine Schuld an dem Zwischenfall trägt, riet die Zivilrichterin zum Abschluss einer gütlichen Einigung. Daraufhin wurde ein Vergleich geschlossen, der vorsieht, dass die Kläger 320 Euro zurückbekommen. Diese Einigung ist allerdings noch nicht endgültig: Bis Mitte September kann der Vergleich noch widerrufen werden.

Aktenzeichen: AG Bonn 113 C 101/15

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