Flüchtlinge in Bonn und der Region Experte hält Verfahren für zweifelhaft

BONN · Der Bonner Rechtsanwalt Jens Dieckmann hat sich auf Asylverfahren spezialisiert. Der Fachmann rechnet wegen der komprimierten Anhörungen in der Außenstelle mit vielen Klagen. So können sich Asylbewerber zum Beispiel bei Ladungsfristen von zwei Tagen vor Durchführung des Verfahrens nicht ausreichend darauf vorbereiten.

Für den Bonner Rechtsanwalt Jens Dieckmann, dessen Kanzlei sich auf Asylverfahren spezialisiert hat, ergeben sich möglicherweise auch eine Reihe von juristischen Fragen aus der komprimierten Durchführung der Asylverfahren. Zwar gibt es laut Dieckmann „noch keine einschlägigen Urteile zu der aktuellen Bundesamtspraxis“. Aus seiner Sicht sei es „aber extrem problematisch“, etwa eine Ladung zwei Tage vor Durchführung des Verfahrens auszusprechen: „Rechtlich ist das nach dem deutschen Asylgesetz zwar zulässig, da es keine festen Ladungsfristen gibt“, so Dieckmann. „Aber es erscheint mir zweifelhaft, ob unter diesen Rahmenbedingungen aus Sicht der Flüchtlinge überhaupt eine ausreichende Vorbereitung gewährleistet ist.“

Nach bindenden EU-Asylverfahrensrichtlinien hat jeder Asylbewerber das Recht, sich in allen Phasen seines Verfahrens effektiv beraten zu lassen, was aktuell offenkundig nicht gewährleistet sei, so Dieckmann. Er könne Flüchtlingen, die glaubten, bei ihrer Anhörung nicht ausreichend zu Wort gekommen zu sein, nur raten, „dieses sofort vor einer Entscheidung im Protokoll aktenkundig machen zu lassen“. Auch dies sei ein ausdrückliches Recht des Asylbewerbers schon aus der maßgeblichen EU-Richtlinie. Es sei bereits bei einigen Asylverfahren mit syrischen Flüchtlingen auffällig, wie knapp deren Protokolle gehalten seien.

Zwar werde jeder Flüchtling im Sinne einer vom Gesetzgeber geforderten Mitwirkungspflicht nach der Anhörung aufgefordert, das Protokoll zu unterschreiben und damit zu bestätigen, „dass alles rechtmäßig verlaufen ist“. Doch Dieckmann weist ausdrücklich darauf hin, dass Flüchtlinge das Protokoll tatsächlich nur dann auch unterschreiben sollten, wenn wirklich alles in Ordnung war. Denn ein einmal unterschriebene Anhörungsprotokoll ist für das weitere Verfahren „wie Beton“. Dieckmann: „Es dient später nämlich bei Klagen gegen Asylentscheidungen vor allem den Gerichten als Orientierungsgrundlage für die mündliche Verhandlung.“ Daher sei es wichtig, dass in einem Asylverfahren so früh wie möglich eventuelle Kritik an der Anhörung nachvollziehbar sei. „Wenn man einmal das Protokoll unterschrieben hat und dann erst in einer späteren mündlichen Verhandlung Kritik übt an der Anhörung, kann das Gericht dieses Vorbringen zurückweisen”, so Dieckmann.

Unterm Strich rechnet der Bonner Asylrechtsexperte mit vielen Klagen, „weil mit einer hohen Zahl ablehnender und problematisch begründeter Entscheidungen in Folge dieser Anhörungspraxis zu rechnen sein wird“.

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