Prozess am Bonner Landgericht Ex-Freund muss befruchtete Eizellen nicht freigeben

Bonn · Wem gehören zwei befruchtete Eizellen, die seit mehr als einem Jahr in einer Düsseldorfer Kinderwunschklinik auf Eis liegen? Mit dieser Frage mussten sich am Mittwoch die Richter der Zivilkammer beschäftigen.

 Die 41-Jährige hatte ihren Ex-Freund verklagt. Der Fall wurde vor dem Bonner Landgericht verhandelt.

Die 41-Jährige hatte ihren Ex-Freund verklagt. Der Fall wurde vor dem Bonner Landgericht verhandelt.

Foto: Ulrike Schödel

Heikel und delikat war auch die Begegnung für das einstige Liebespaar, das sich im Juni 2015 zu einer künstlichen externen Befruchtung (In-Vitro-Fertilisation) entschieden hatte und drei Monate später vor dem Scherbenhaufen ihres Kinderwunsches stand.

Denn der 43-jährige Partner hatte die Zustimmung zum Weitertransfer der befruchteten Eizellen zurückgezogen, wenige Stunden nachdem sie zu einer Geschäftsreise in die USA aufgebrochen war. Am Mittwoch sah sich das Paar erstmals vor Gericht wieder. Mit versteinerten Gesichtern, die sie für die Öffentlichkeit verborgen halten wollten. Die 42-jährige Juristin hält das „Nein“ des Ex-Geliebten für unzulässig und hatte Klage eingereicht.

Darin fordert sie seine Zustimmung zum „Weitertransfer“ der befruchteten zwei Eizellen oder auch deren Herausgabe zur freien Verfügung. Nach der einvernehmlichen Befruchtung der Eizelle mit seinem Samen habe ihr Ex keinen Einfluss mehr, so die Frau. Wäre die Befruchtung auf natürlichem Wege zustande gekommen, hätte er auch nicht mehr zurückziehen können. „Dem Persönlichkeitsrecht der Frau ist eindeutig der Vorzug zu geben“, argumentierte ihr Anwalt.

Gewonnene Eizellen sind zu vernichten

Aber so einfach ist das nicht, wie Kammervorsitzender Stefan Bellin in einem ausführlichen und einfühlsamen Rechtsvortrag darlegte: Zwar seien die ausgelagerten Eizellen der Frau mit dem Samen des Mannes injiziert und befruchtet worden, aber eine Zellteilung, die diese sogenannten PN-Zelle erst zum Embryo, zum einem entwicklungsfähigen Leben macht, sei es eben noch nicht. Nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention habe ein Mann das Recht, die Zustimmung zur weiteren Konservierung und späterer In-Vitro-Fertilisation zu widerrufen. Mit anderen Worten: Die gewonnenen Eizellen sind zu vernichten.

Aber auch die Grundrechte – Menschenwürde und Persönlichkeitsrecht – schützten laut Belin die Entscheidung des 43-Jährigen. Nicht zuletzt hatte sich das Paar im Notarvertrag gegenseitig die Möglichkeit zum Widerruf eingeräumt, solange noch kein erfolgreicher Transfer der Eizelle stattgefunden hat. Der Widerruf des 43-Jährigen, so das Fazit der Kammer, war mithin rechtmäßig.

Für die 42-Jährige ist diese Botschaft besonders bitter. „Bei dem Alter der Klägerin sind die eingelagerten Eizellen vielleicht ihre letzte Chance“, intervenierte ihr Anwalt. Aber all das spielt vor Gericht keine Rolle. Auch nicht, dass sie sich vom plötzlichen Sinneswandel des Ex-Geliebten betrogen fühlt. Den Vorschlag des Gerichts, dass der 43-Jährige wenigstens einen Teil der Behandlungskosten von 7080 Euro übernimmt, lehnten beide Parteien sofort ab. Sie wollen jetzt ein Urteil. Damit ist in dem Fall noch nicht das letzte Wort gesprochen.

AZ: Landgericht Bonn 1 O 42/16

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