Kunst!Rasen in der Gronau Erteilte Baugenehmigung war rechtswidrig

BONN · Die für Sommer 2013 erteilte Baugenehmigung für die Open-Air-Reihe Kunst!Rasen in der Gronau war rechtswidrig. Das geht aus dem Urteil hervor, das das Verwaltungsgericht Köln am Freitagmittag den Beteiligten zugestellt hat (Az: 8 K 4660/13).

Damit gab es der Klage von Grundstückseigentümern aus Beuel statt. Gleichzeitig räumte das Gericht die Möglichkeit der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster ein.

„Wir werden das sehr genau prüfen, ob wir gegen das Urteil in Berufung gehen“, sagte Stadtsprecherin Monika Hörig in einer ersten Stellungnahme. Die Stadt Bonn, die in diesem Verfahren Beklagte ist, werde die Begründung gründlich analysieren, so Hörig.

Auch Veranstalter Ernst-Ludwig Hartz wollte das Urteil erst einmal genau prüfen lassen, bevor er sich dazu äußert. Indes wies ein Insider aus dem Stadthaus darauf hin, dass sich das Urteil gegen die in diesem Jahr erteilte Baugenehmigung beruft, und die sei ja bereits ausgelaufen. „Für Veranstaltungen im kommenden Jahr wird es ein neues Verfahren geben. Eine Relevanz besteht insofern, als dass man die vom Gericht bemängelten Punkte genau ansehen wird müssen und diese im neuen Verfahren berücksichtigt“, hieß es.

Wie berichtet, hat die Politik bereits im Vorfeld reagiert und eine Änderung des Bebauungsplan in dem Gebiet auf den Weg gebracht. in Politik und Verwaltung herrscht Einigkeit, dass die Veranstaltungsreihe für Bonn erhalten bleiben soll.

[kein Linktext vorhanden]Laut Gericht, hatte die Baugenehmigung „die nachbarlichen Interessen der Kläger nicht hinreichend berücksichtigt“. Das Grundstück der Kläger „verdiene den Schutz eines in einem reinen Wohngebiet liegenden Grundstücks und damit einen höheren als in der Baugenehmigung angenommen“, so das Verwaltungsgericht Bonn.

Wie berichtet, hatte die Stadt Bonn eine Baugenehmigung erteilt, in der auch Lärmgrenzwerte für das Wohngebiet im Beueler Süden gesetzt wurden, wo das Grundstück der Kläger liegt. Die Genehmigung erlaubte darüber hinaus auch generell zehn besonders laute Veranstaltungen – und das „ohne die Veranstaltungen selbst oder deren Zeitpunkte verbindlich festzulegen“, was das Gericht bemängelt.

Die Kläger hätten einen Anspruch darauf gehabt, dass die Baugenehmigung die Zeitpunkte verbindlich festlege, an denen die zehn besonders lauten Veranstaltungen hätten stattfinden sollen. „Ohne eine verbindliche Festlegung haben die Kläger über drei Monate keine Möglichkeit gehabt, den nur ausnahmsweise zulässigen Sonderbelastungen auszuweichen“, begründete das Gericht sein Urteil.

[kein Linktext vorhanden]Im Übrigen sei auch „fraglich“, ob überhaupt von den Festsetzungen des Bebauungsplans der Rheinaue habe abgewichen werden dürfen, der für den Veranstaltungsbereich „öffentliche Grünfläche (Parkanlage)“ festsetze.

Laut Ute Zolondek, Leiterin des Umweltamtes, wurde eine Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage des Naturschutzgesetzes (§67 BNatSchG) und der Landschaftsschutzverordnung (§6/1 LS-VO Rheinufer) geprüft worden. Eine Ausnahmegenehmigung könne man erteilen, weil „die Maßnahme den Schutzzweck nicht nachhaltig beeinträchtigt und der Charakter der Landschaft nicht nachhaltig verändert wurde“.

Zudem seien auch Auflagen formuliert worden. Die Veranstalter hatten Vorsorge zum Schutz der Bäume treffen müssen und sich verpflichtet, sowohl die Aufbauten „vollständig zu beseitigen“ und die Grünfläche wieder herzustellen. Im Übrigen sei das Areal ursprünglich mal eine Sport- und Spielfläche für Bundesbedienstete gewesen.

Unterdessen erfahren die Veranstalter eine Welle der Solidaritätsbekundung. So wird am Freitag, 20. Dezember, ab 19 Uhr eine Benefizveranstaltung in der Bonner Beethovenhalle stattfinden. Unter anderen werden BAP-Chef Wolfgang Niedecken und Konrad Beikircher erwartet. Karten sind ab sofort erhältlich.

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